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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht Trier entschied am 03.12.1997, dass ein Absatzmittler, der die Sonntagszeitung „Bild am Sonntag“ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt, nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern selbstständig ist. Daher besteht kein Anspruch auf Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Absatzmittler, der die „Bild am Sonntag“ vertrieb, begehrte Unfallversicherungsschutz (Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung).
- Beklagter: Die zuständige Unfallversicherung (oder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung).
- Rechtsgrundlage: § 539 Abs. 2 RVO (Versicherungsschutz für bestimmte selbstständige Tätigkeiten) und § 7 SGB IV (Definition der Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht lehnte den Unfallversicherungsschutz ab, weil der Kläger nicht als abhängig Beschäftigter, sondern als selbstständiger Absatzmittler einzustufen ist. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 SGB IV) liege nicht vor.
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c) Begründung des Gerichts:
Kriterien für persönliche Abhängigkeit:
- Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit (BSG-Rechtsprechung).
- Entscheidend sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Direktionsrecht des Arbeitgebers, feste Arbeitszeiten, Kontrolle, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen etc.
- Fehlen dieser Merkmale spricht für Selbstständigkeit.
Anwendung auf den Fall:
- Der Absatzmittler verkaufe die Zeitung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
- Er sei frei in der Gestaltung seiner Arbeit (Kundenpflege, Verkaufszeiten, -orte) und unterliege keinen umfangreichen Weisungen oder Kontrollen.
- Kein festes Entgelt, sondern verdienstabhängig von eigener Geschäftsleistung → Unternehmerrisiko.
- Remissionsrecht (Rückgabe unverkaufter Exemplare) und Preisbindung seien im Pressebereich üblich und schlossen Selbstständigkeit nicht aus.
- Natur der Sache: Zeitungen könnten am Montag kaum noch verkauft werden – dies sei keine Weisung, sondern eine branchentypische Einschränkung.
- Nebentätigkeit: Auch bei geringem Umfang sei die Art der Tätigkeit (selbstständig/nicht selbstständig) entscheidend.
Kostenentscheidung:
- Die Beiladung des Pressegrossisten (für den der Kläger tätig war) diene vor allem dessen eigenen Interessen (z. B. Beitragspflicht).
- Da der Kläger keine grundsätzliche Klärung anstrebe, sondern nur individuelle Leistungen, sei eine Kostenerstattung für den Beigeladenen unbillig.
Rechtliche Einordnung:
- § 7 SGB IV (Beschäftigung = nichtselbstständige Arbeit) nicht erfüllt.
- § 539 Abs. 2 RVO (Unfallversicherung für Selbstständige) nicht anwendbar, da der Kläger kein „versicherungspflichtiger Selbstständiger“ in diesem Sinne war.