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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KGer Appenzell, 01.12.1954 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kantonsgericht Appenzell entschied am 01.12.1954, dass die Höhe des Provisionssatzes als Indiz für das Vorliegen eines Agenturvertrags gewertet werden kann.


a) Wer will was von wem woraus? Die genaue Parteienkonstellation oder der konkrete Streitgegenstand sind aus dem zitierten Ausschnitt nicht ersichtlich. Allerdings geht es um die rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses, insbesondere um die Frage, ob ein Agenturvertrag vorliegt. Eine Partei könnte daher geltend machen, dass ein solches Vertragsverhältnis besteht, während die andere dies möglicherweise bestreitet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass die Höhe des Provisionssatzes als Indiz (Anzeichen oder Beweisanzeichen) für das Vorliegen eines Agenturvertrags herangezogen werden kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung liegt in der typischen Ausgestaltung von Agenturverträgen: Diese sehen oft eine Provision als Gegenleistung für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften vor. Die Höhe dieser Provision kann daher Rückschlüsse auf die Vertragsart zulassen. Das Gericht stützt sich somit auf eine tatsächliche Vermutung, dass ein hoher Provisionssatz charakteristisch für Agenturverhältnisse ist.

KI INHALT
Die Höhe des Provisionssatzes kann als Indiz für das Vorliegen eines Agenturvertrages herangezogen werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Indiz für einen Angenturvertrag
Höhe des Provisionssatzes
FUNDSTELLE
SJZ 57, 78
NORM
Art. 418 a OR
REDAKTION
GERICHT
KGer Appenzell
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.1954
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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