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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig entschied am 15.01.1975, dass ein Versicherungsvertreter (VV), der auf ihm übersandte Provisionskontoauszüge mit einer Zweiwochen-Frist zur Beanstandung schweigt, die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn er später die Richtigkeit der Abrechnungen bestreitet. Er muss dann konkret darlegen, welche Posten er anfechtet und warum der Saldo unrichtig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV), der als Minderkaufmann tätig ist, streitet mit einem Versicherungsunternehmen (VU) über die Richtigkeit seiner Provisionsabrechnungen. Das VU übersendet dem VV Kontoauszüge und Provisionslisten mit dem Hinweis, dass Beanstandungen nur innerhalb von zwei Wochen geltend gemacht werden können; danach gelte der Auszug als anerkannt. Der VV schweigt auf diese Auszüge.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Braunschweig urteilte, dass der VV, wenn er die Abrechnungen später anfechtet, die Darlegungs- und Beweislast trägt. Er muss konkret angeben, welche Posten er bestreitet und warum der mitgeteilte Saldo falsch ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für solche Streitigkeiten wurde dabei bejaht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass Schweigen auf eine Abrechnung mit einer klaren Beanstandungsfrist als Anerkennung gilt. Wenn der VV die Frist verstreichen lässt, ohne Widerspruch zu erheben, wird vermutet, dass er die Abrechnung akzeptiert. Will er diese Vermutung widerlegen, muss er substantiiert darlegen, welche Fehler vorliegen. Andernfalls trägt er das Risiko der Beweislosigkeit.