Vorinstanzen ArbG Bremen, 01.12.1987 - 2 Ca 2289/87 -; 2 Ca 2328/87 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Bremen entscheidet, dass eine Kündigung auch dann wirksam zugeht, wenn sie an die Lebensgefährtin des Arbeitnehmers als Empfangsbotin ausgehändigt oder per Telefax an eine ausländische Niederlassung des Arbeitgebers übermittelt wird. Der Arbeitnehmer genügt seiner Sorgfaltspflicht nach § 5 KSchG, wenn er nach Rückkehr den Empfangsboten zum Zugangstermin befragt. Nachträgliche Konkretisierungen in eidesstattlichen Versicherungen sind auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist des § 5 KSchG zu berücksichtigen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gegen eine Kündigung und macht geltend, diese sei nicht wirksam zugegangen. Er stützt sich dabei auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere auf § 5 KSchG, der die fristgerechte Erhebung der Kündigungsschutzklage regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen entscheidet:
- Die Kündigung geht dem AN wirksam zu, wenn sie seiner Lebensgefährtin als Empfangsbotin ausgehändigt wird.
- Eine Kündigung ist auch dann wirksam, wenn sie per Telefax an eine ausländische Niederlassung des Arbeitgebers gesendet und von dort weitergeleitet wird.
- Der AN erfüllt seine Sorgfaltspflicht nach § 5 KSchG, wenn er nach Rückkehr den Empfangsboten zum Zugangstermin befragt und sich auf dessen Angaben verlässt.
- Nachträgliche Konkretisierungen in eidesstattlichen Versicherungen (auch nach Ablauf der 14-Tage-Frist des § 5 KSchG) sind noch zu berücksichtigen, sofern sie den Sachverhalt präzisieren.
c) Begründung des Gerichts:
- Zugang der Kündigung: Die Aushändigung an die Lebensgefährtin als Empfangsbotin gilt als wirksamer Zugang, da diese als vertrauenswürdige Person im Haushalt des AN anzusehen ist. Auch die Übermittlung per Telefax an eine ausländische Niederlassung und deren Weiterleitung ist rechtlich zulässig.
- Sorgfaltspflicht des AN: Der AN muss keine überobligatorischen Nachforschungen anstellen. Die Befragung des Empfangsboten reicht aus, um den Zugangstermin zu klären.
- Nachträgliche Konkretisierungen: Eidesstattliche Versicherungen, die den Sachverhalt nach Ablauf der Frist nur präzisieren, sind noch zu berücksichtigen, da sie keine neue Tatsache einführen, sondern bestehende Angaben vertiefen. Dies gilt auch für erst in der Beschwerdeinstanz vorgebrachte Versicherungen.