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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) auch dann einen Provisionsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen (VU) hat, wenn statt eines geplanten Kollektivvertrags Einzelverträge abgeschlossen werden – vorausgesetzt, der VM hat die Vertragsparteien zusammengeführt und die Abschlüsse sind auf seine Vermittlung zurückzuführen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt Provision vom Versicherungsunternehmen (VU) aus § 652 BGB (Maklerlohn). Der Anspruch basiert darauf, dass der VM Versicherungsnehmer (VN) und VU zusammenführte, woraufhin Einzelversicherungsverträge statt eines ursprünglich geplanten Kollektivvertrags abgeschlossen wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte den Provisionsanspruch des VM. Es ist unerheblich, dass statt eines Kollektivvertrags Einzelverträge zustande kamen, solange:
- Der VM die VN und das VU zusammengeführt hat (Nachweistätigkeit i.S.d. § 652 BGB).
- Die Vertragsabschlüsse ursächlich auf seine Vermittlung zurückgehen.
- Der VM die VN vor der Zusammenführung auf die Möglichkeit von Einzelverträgen hingewiesen hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Ursächlicher Zusammenhang: Die Tätigkeit des VM muss kausal für den Vertragsschluss sein (§ 652 BGB).
- Flexibilität bei Vertragsform: Die Änderung von Kollektiv- zu Einzelverträgen schadet dem Anspruch nicht, wenn der VM dies bereits vor der Vermittlung ansprach.
- Erfüllung der Maklerpflicht: Der VM hat durch die Zusammenführung von VN und VU seine vertragliche Leistung erbracht, unabhängig von der späteren Vertragsgestaltung.
Kernaussage: Der Provisionsanspruch des VM besteht auch bei abweichender Vertragsform, sofern seine Vermittlung kausal für die Abschlüsse war.