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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 24.10.2012 - 7 U 4103/10 – Marchon –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen BGH, 06.10.2016 - VII ZR 328/12 -; EuGH, 07.04.2016 - C-315/14 -; BVerfG, 26.06.2012 - 1 BvR 285/11 -; OLG München, 21.12.2010 - 7 U 4103/10 -; OLG München, 22.11.2010 - 7 U 4103/10 -; LG München I, 29.06.2010 - 13 HKO 20686/09 -; Vorlagebeschluss des BGH, 14.05.2014 - VII ZR 328/12 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keine Zulassungsgründe vorlägen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung widerspreche auch nicht der höchstrichterlicher Rechtsprechung bzw. Entscheidungen anderer OLG

zum Neukundenbegriff vgl. Fröhlich, GWR 15, 313; Gräfe/Giesa, ZVertriebsR 14, 287

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch dann neue Kunden wirbt, wenn diese bereits Kunden anderer Marken/Kollektionen desselben Unternehmers (U) sind, sofern der HV nur für bestimmte Marken/Kollektionen zuständig ist. Der Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) wird jedoch aufgrund der besonderen Vertriebsstruktur um 50 % gekürzt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U), der Brillen verschiedener Marken/Kollektionen herstellt, einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Der HV hatte Optiker als Kunden für eine ihm zugewiesene neue Marke/Kollektion gewonnen, die bereits Kunden anderer Marken des U waren.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigt, dass die vom HV geworbenen Optiker als Neukunden gelten, obwohl sie bereits andere Marken des U bezogen. Der Ausgleichsanspruch wird jedoch aus Billigkeitsgründen um 50 % gekürzt, da der U dem HV Kundendaten zur Verfügung stellte und weitere Unterstützungsmaßnahmen leistete.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine rein branchenbezogene Betrachtung: Da der U seine Produkte markenbezogen auf verschiedene HV aufteilt und diese nur für bestimmte Kollektionen zuständig sind, sind die Kunden für jede Marke separat zu betrachten.
  • Wettbewerb unter HV: Die HV treten untereinander in Konkurrenz, da sie im selben Gebiet unterschiedliche Marken vertreiben.
  • Billigkeitsabschlag: Da der U dem HV durch Kundendaten und Unterstützung die Akquise erleichtert hat, ist ein Abschlag von 50 % auf den Ausgleichsanspruch gerechtfertigt.

Rechtliche Einordnung:

  • Neukundendefinition: Normalerweise sind Neukunden solche, die noch keine Geschäfte mit dem U getätigt haben. Hier gilt jedoch: Wenn ein HV Kunden für eine neue Marke gewinnt, sind diese für diese Marke Neukunden.
  • Abgrenzung zu vorheriger Rechtsprechung: Anders als in Fällen, in denen HV innerhalb einer Branche erweiterte Produktpaletten vertreiben (z. B. Werkzeugmaschinen), geht es hier um eine markenbezogene Aufteilung, die eine andere Bewertung erfordert.

Ergebnis: Der HV hat grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich, aber nur in Höhe von 50 % aufgrund der besonderen Vertriebsstruktur und der Unterstützung durch den U.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Marchon
STICHWORT
Brillengestelle
AA des HV
Neukunde
Begriff
neuer Kunde
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.10.2012
AKTENZEICHEN
7 U 4103/10
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2012:1024.7U4103.10.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
13.05.2026 16:31:23