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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die unentgeltliche Übertragung eines Exportmarktes durch eine Tochter- auf die Muttergesellschaft keine Teilbetriebsveräußerung, sondern die Übertragung eines immateriellen Wirtschaftsguts („Kundenstamm“) darstellt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn der Muttergesellschaft ein neuer Vermögenswert zufließt – etwa durch die einseitige Auflösung eines langjährigen Vertrags ohne Entschädigung.
a) Wer will was von wem woraus? Die Muttergesellschaft erhält von ihrer Tochtergesellschaft unentgeltlich einen bestimmten Exportmarkt (Kundenstamm). Das Finanzamt qualifiziert dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und Teilbetriebsveräußerung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Übertragung ist keine Teilbetriebsveräußerung, sondern die Übertragung eines immateriellen Wirtschaftsguts („Kundenstamm“).
- Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn der Muttergesellschaft ein neuer Vermögenswert zufließt (z. B. durch einseitige Vertragsauflösung ohne Entschädigung).
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Exportmarkt allein stellt keinen Teilbetrieb dar, sondern ist ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut.
- Eine vGA setzt voraus, dass die Muttergesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den sie vorher nicht hatte (z. B. durch die ersatzlose Aufgabe eines Vertragsrechts der Tochter).