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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BKartA, 09.12.1997 - B2-21/96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundeskartellamt (BKartA) hat in seiner Entscheidung vom 09.12.1997 (Az. B2-21/96) klargestellt, dass die Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen Preisempfehlungen nur dann erlaubt, wenn diese auch nach nationalem Recht – insbesondere § 38a GWB – zulässig sind. Strengere nationale Vorschriften gehen somit vor.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Bundeskartellamt (BKartA) prüft die Zulässigkeit von Preisempfehlungen in Franchisevereinbarungen. Fraglich ist, ob die europäische Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen (die Preisempfehlungen unter bestimmten Bedingungen erlaubt) oder das strengere nationale Recht (§ 38a GWB, das Preisempfehlungen grundsätzlich verbietet) anzuwenden ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BKartA hat entschieden, dass die Gruppenfreistellungsverordnung Preisempfehlungen nur dann gestattet, wenn diese auch nach innerstaatlichem Recht (hier: § 38a GWB) zulässig sind. Die Verordnung lässt strengere nationale Regelungen also unberührt.

c) Begründung des Gerichts: Die Gruppenfreistellungsverordnung verweist ausdrücklich auf die Geltung des innerstaatlichen Rechts. Da § 38a GWB Preisempfehlungen strenger reglementiert als die europäische Verordnung, ist letztere nicht anwendbar, soweit sie im Widerspruch zum nationalen Recht steht. Nationales Recht geht hier vor.

KI INHALT
Gruppenfreistellungsverordnung zu Franchisevereinbarungen erlaubt Preisempfehlungen nur bei Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht, strengeres nationales Recht wie § 38a GWB bleibt unberührt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendbarkeit strengeren deutschen Preisempfehlungsrechts
FUNDSTELLE
WuW 98, 403
NORM
Art. 5 lit. e VO 4087/88 (ABl. 1988 L 359/46)
§ 15 GWB
§ 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB
§ 38 Abs. 1 Nr. 12 GWB
§ 38 Abs. 4 GWB
§ 38 a Abs. 1 Nr. 1 GWB
§ 9 OWiG
§ 14 OWiG
§ 17 Abs. 3 OWiG
§ 30 OWiG
§ 130 OWiG
REDAKTION
GERICHT
BKartA
SPRUCHTYP
Bußgeldbescheid
DATUM
09.12.1997
AKTENZEICHEN
B2-21/96
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
19.02.2021