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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 26.03.1953 - 2 Sa 380/52

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Anspruch auf Fortzahlung von Spesen im Krankheitsfall vgl. Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. III, 4. A., Kap. 1 Rz. 22, Teil I Kap. 3 Rz. 66; Schlegelberger/Schröder, HGB, § 63 Rz. 7

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied 1953, dass Spesen grundsätzlich nicht zum Gehalt gehören, es sei denn, sie dienen der Umgehung von Steuer- oder Versicherungsvorschriften. Bei berechtigten Vorabaufwendungen (z. B. Kleidung für Kundenwerber) muss der Arbeitgeber Spesen auch während einer Freistellung weiterzahlen, soweit diese Aufwendungen damit gedeckt sind. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Spesen während der Freistellung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Weiterzahlung von Spesen während einer Freistellung von der Arbeit. Der AN argumentiert, dass die Spesen auch zur Deckung von Vorabaufwendungen (z. B. Kleidung) dienten, die er in Erwartung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getätigt habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass Spesen nicht automatisch Teil des Gehalts sind. Allerdings müssen Spesen während der Freistellung weitergezahlt werden, soweit sie berechtigte Vorabaufwendungen (wie Kleidung) decken. Für andere Aufwendungen, die während der Freistellung nicht anfallen, besteht kein Anspruch auf Spesen. Das Gericht muss im Einzelfall schätzen, welcher Teil der Spesen auf welche Aufwendungen entfällt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Spesen sind kein Gehaltsbestandteil, es sei denn, sie werden bewusst überhöht gezahlt, um Steuer- oder Sozialversicherungspflichten zu umgehen.
  • Ausnahme: Wenn der AN berechtigt Vorabaufwendungen (z. B. für berufliche Kleidung) getätigt hat, die aus den Spesen zu decken sind, muss der AG diese auch während der Freistellung weiterzahlen.
  • Kein Anspruch besteht für Spesen, die während der Freistellung nicht anfallende Aufwendungen (z. B. Reisekosten) decken sollen.
  • Das Gericht hat eine Schätzung vorzunehmen, um den Anteil der Spesen für Vorabaufwendungen zu bestimmen.
KI INHALT
Spesen sind nicht Teil des Gehalts, es sei denn, sie dienen der Umgehung von Lohnsteuer- und Versicherungsbestimmungen. Bei berechtigten Vorabaufwendungen muss der Arbeitgeber Spesen auch während der Freistellung weiterzahlen, soweit sie für Anschaffungen wie Kleidung verwendet wurden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Fortzahlung der Spesen während der Freistellung von der Arbeit
FUNDSTELLE
BB 53, 592
NORM
§ 63 Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.03.1953
AKTENZEICHEN
2 Sa 380/52
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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