Vorinstanz ArbG Berlin, 23.10.2001 - 1 Ca 16240/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass eine vereinbarte "verrechenbare Garantieprovision" mit Rückzahlungspflicht keine unzulässige Kündigungserschwernis (§ 622 Abs. 6 BGB) darstellt, wenn daneben ein festes Gehalt gezahlt wird. Die Provision war keine echte Garantie, sondern jederzeit verrechenbar.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) erhielt neben einem Festgehalt (3.500 DM brutto) eine "verrechenbare Garantieprovision" (ebenfalls 3.500 DM) mit Rückzahlungspflicht bei nicht entstandenen Ansprüchen. Der AN wand sich vermutlich gegen die Rückforderung oder die Provisionsregelung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Provisionsregelung:
- Die Provision war keine echte Garantie, sondern ein verrechenbarer Vorschuss.
- Die Rückzahlungsklausel verstieß nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB (Kündigungsfristen-Gleichbehandlung).
- Die Vereinbarung war wirksam, da daneben ein festes Gehalt gezahlt wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Provision war keine unkündbare Garantie, sondern ausdrücklich verrechenbar.
- Eine Kündigungserschwernis (wie eine Mindestumsatzgrenze) lag nicht vor, da die Rückzahlungspflicht nicht an die Kündigung anknüpfte.
- Das feste Gehalt sicherte den AN vor einer kompletten Entgeltlosigkeit bei Verrechnung.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 622 Abs. 6 BGB (Gleichbehandlung von Kündigungsfristen)
- BAG-Rechtsprechung zu Provisionsregelungen (BAG, 20.08.1996).