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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 17.05.1973 - 18 U 247/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Makler, der im Rahmen eines Alleinauftrags zum Verkauf von Eigentumswohnungen besondere, über das Übliche hinausgehende Leistungen erbringt, im Falle eines Direktverkaufs durch den Auftraggeber Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat – selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung. Das Gericht stützt sich auf eine ergänzende Vertragsauslegung und die analoge Anwendung von Auftragsrecht (§§ 675, 670 BGB).


a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt von seinem Auftraggeber (Verkäufer der Eigentumswohnungen) Ersatz seiner Aufwendungen (z. B. Druckkosten für Prospekte, persönlicher Arbeitsaufwand) aus dem Maklervertrag. Grund ist, dass der Auftraggeber die Wohnungen trotz Alleinauftrags und der vom Makler erbrachten Sonderleistungen (z. B. Erstellung eines Verkaufsprospekts) ohne Vermittlung des Maklers direkt verkauft hat.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht sprach dem Makler einen Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, obwohl § 652 Abs. 2 BGB grundsätzliche keine Erstattung vorsieht. Die Höhe der Erstattung ist gem. § 287 ZPO zu schätzen und umfasst:

  • Konkrete Kosten (z. B. Druckkosten).
  • Persönlichen Aufwand (hier: 10 % der sonstigen Provision, da die Leistung – z. B. Prospekterstellung – besonders aufwendig war).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abweichung vom gesetzlichen Regelfall (§ 652 BGB): Normalerweise hat ein Makler keinen Aufwendungsersatzanspruch, da er nicht zur Tätigkeit verpflichtet ist. Hier hat sich der Makler jedoch zu konkreten, über das Übliche hinausgehenden Leistungen (z. B. Prospekterstellung) verpflichtet.

  2. Ergänzende Vertragsauslegung: Bei einem Alleinauftrag mit solchen Sonderleistungen ist der Vertrag auftragsrechtlich geprägt (§§ 675, 670 BGB analog). Daher ist der Auftraggeber zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn er das Geschäft ohne den Makler durchführt.

  3. Kein Provisionsanspruch, aber Aufwendungsersatz: Ein Direktverkauf löst zwar keine Provision aus, aber die tatsächlichen Aufwendungen des Maklers sind zu erstatten, da sie sonst unberücksichtigt blieben.

  4. Schätzung der Aufwendungen (§ 287 ZPO): Die Höhe wird geschätzt, wobei sowohl direkte Kosten als auch der persönliche Aufwand (hier: 10 % der Provision als pauschale Schätzung) einbezogen werden.

KI INHALT
Makler hat bei Alleinauftrag mit konkreten Zusatzleistungen Anspruch auf Aufwendungsersatz auch bei Direktverkauf durch Auftraggeber, selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch des Maklers auf Aufwendungsersatz
Geschäftsbesorgungsvertrag
Maklervertrag
NORM
§ 652 Abs. 2 BGB
§ 670 BGB
§ 675 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.05.1973
AKTENZEICHEN
18 U 247/72
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1973:0517.18U247.72.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
07.01.2019