Vorinstanz LAG Hessen, 05.06.1964 - 4 Sa 438/63 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein leitender Angestellter im öffentlichen Dienst kann durch die Mitunterzeichnung eines amtlichen Schriftstücks, das Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen vorsieht, nicht automatisch selbst in einen geänderten Arbeitsvertrag einwilligen. Schweigen auf ein Angebot zur Verschlechterung der Altersversorgung gilt nicht als Zustimmung. Das Gericht betont, dass dienstliche Handlungen nicht ohne Weiteres als private Willenserklärung gelten und Treu und Glauben im Einzelfall Vorrang haben können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein leitender Angestellter (AN) des öffentlichen Dienstes unterzeichnet im Namen und Auftrag seines Arbeitgebers (AG) ein amtliches Schriftstück, das Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen für ihn und andere Angestellte vorsieht. Der AG führt die Verschlechterungen bei den anderen Angestellten durch, beim leitenden Angestellten selbst jedoch nicht. Der AN möchte sich darauf berufen, dass seine eigenen Arbeitsbedingungen nicht verschlechtert wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet:
- Die Mitunterzeichnung des Schriftstücks durch den leitenden Angestellten führt nicht automatisch zu einer Änderung seines eigenen Arbeitsvertrags.
- Der AN kann sich nicht ohne Weiteres auf die Nicht-Verschlechterung seines Vertrags berufen, wenn andere betroffen sind (je nach Einzelfall kann Treu und Glauben (§ 242 BGB) dies verbieten).
- Schweigen auf ein Angebot zur Verschlechterung der Altersversorgung (nicht sofort wirksame Bedingungen) gilt nicht als Annahme.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine automatische Vertragsänderung durch dienstliche Handlung: Erklärungen in dienstlicher Eigenschaft können nicht ohne Weiteres als private Willenserklärung des AN gewertet werden.
- Treu und Glauben: Wenn der AG die Verschlechterung bei anderen durchführt, kann der leitende AN sich nicht einseitig auf seine bessere Position berufen, wenn dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde.
- Schweigen als Annahme? Bei nicht sofort wirksamen Verschlechterungen (z. B. Altersversorgung) reicht Schweigen allein nicht aus, um eine Annahme anzunehmen. Dies bestätigt das BAG mit einem früheren Urteil (BAG, 08.07.1960).