Vorinstanzen OLG Hamm, 16.04.1996 - 4 U 133/95 -; LG Hagen, 25.04.1995 - 21 O 24/95 -
Änderung der Rechtsprechung; zur neuen obergerichtlichen Rspr. zum Vertriebsrecht vgl. auch Drossart in IHR 16, 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Verkauf von Waren durch einen Nicht-Vertragshändler (Außenseiter) auch dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn diese durch Vertragsbruch eines gebundenen Händlers in seinen Besitz gelangt sind. Allerdings kann der Hersteller gegen die Entfernung oder den Vertrieb von Waren mit entfernten Kontrollnummern rechtlich vorgehen, wenn diese zur Überwachung eines rechtmäßigen selektiven Vertriebssystems dienen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Hersteller (mit selektivem Vertriebssystem) könnte gegen einen Außenseiter-Händler vorgehen, der Waren anbietet, die eigentlich nur über Vertragshändler vertrieben werden dürfen. Der Hersteller stützt sich dabei auf Wettbewerbs- und Markenrecht, insbesondere wenn Kontrollnummern entfernt wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Verkauf durch den Außenseiter nicht wettbewerbswidrig ist, selbst wenn die Waren durch Vertragsbruch eines gebundenen Händlers in seinen Besitz gelangt sind. Allerdings kann der Hersteller gegen die Entfernung oder den Vertrieb von Waren mit entfernten Kontrollnummern vorgehen, wenn diese der Überwachung eines rechtmäßigen Vertriebssystems dienen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die frühere Rechtsprechung (z. B. "Trockenrasierer III") wird aufgegeben: Allein der Verkauf durch einen Außenseiter ist kein Wettbewerbsverstoß.
- Kontrollnummern sind jedoch ein legitimes Mittel zur Sicherung eines rechtmäßigen Vertriebssystems. deren Entfernung oder Vertrieb ohne Nummern kann daher wettbewerbs- oder markenrechtlich unzulässig sein.
Kernaussage: Außenseiterverkäufe sind nicht per se unzulässig, aber Eingriffe in Kontrollmechanismen des Herstellers können rechtliche Konsequenzen haben.