Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen darf, wenn begründeter Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergibt – insbesondere, wenn der Ehepartner des Arbeitnehmers bei einem Wettbewerber beschäftigt ist und erhebliche betriebliche Interessen gefährdet sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Arbeitgeber (AG) begehrt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer. Begründet wird dies mit dem Verdacht, der Arbeitnehmer könnte Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergeben, da dessen Ehepartner bei einem Wettbewerber des Arbeitgebers arbeitet.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Landesarbeitsgericht München (LAG) bestätigte, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) in einem solchen Fall zulässig ist, wenn begründete Verdachtsmomente für die Gefährdung von Betriebsgeheimnissen vorliegen.
c) Begründung des Gerichts:
Das Gericht führte aus, dass bereits die Gefahr einer Weitergabe von Betriebsgeheimnissen – insbesondere durch die Verbindung des Arbeitnehmers zu einem Wettbewerber über den Ehepartner – einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Entscheidend sei, dass die bedrohten Interessen des Arbeitgebers erheblich sind. Ein konkreter Nachweis der Weitergabe sei nicht zwingend erforderlich; der begründete Verdacht reiche aus.