Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Göttingen entschieden, dass ein Reisebüro, das den Reisepreis vor Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reiseveranstalter weiterleitet, dem Kunden keine Stornokosten in Rechnung stellen kann, wenn dieser berechtigt vom Reisevertrag zurücktritt. Das Gericht begründet dies mit der kaufmännischen Sorgfaltspflicht des Reisebüros, die auch die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung umfasst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisebüro verlangt von einem Reisekunden Ersatz für Stornokosten, die der Reiseveranstalter einbehalten hat, nachdem der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückgetreten ist. Das Reisebüro hatte den Reisepreis bereits an den Veranstalter weitergeleitet, obwohl es die Reiseunterlagen noch nicht an den Kunden ausgehändigt hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Göttingen hat entschieden, dass das Reisebüro keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten gegen den Kunden hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Reisebüro handelt als Kaufmann und muss daher die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten lassen. Dazu gehört auch die Kenntnis der relevanten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Da das Reisebüro den Reisepreis vorzeitig weitergeleitet hat – ohne die Reiseunterlagen ausgehändigt zu haben – hat es gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Daher kann es die Stornokosten nicht auf den Kunden abwälzen.