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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Berlin, 11.07.1966 - 5 Ca 48/66

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Minderjähriger kann einen Bezirksvertretervertrag zur selbstständigen Vermittlung von Versicherungsanträgen auf Provisionsbasis nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam abschließen, da es sich dabei um die selbstständige Betreibung eines Gewerbes handelt und nicht um ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Minderjähriger möchte einen Bezirksvertretervertrag abschließen, durch den er als selbstständiger Gewerbetreibender Versicherungsanträge auf Provisionsbasis vermittelt. Die Frage ist, ob er dafür die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der Minderjährige für den Abschluss eines solchen Vertrages gemäß § 112 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Vertrag stellt kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne von § 113 BGB dar, da der Minderjährige selbstständig und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig wird.
  • Stattdessen handelt es sich um die selbstständige Betreibung eines Gewerbes, für die nach § 112 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
  • Ohne diese Genehmigung ist der Vertrag unwirksam.
KI INHALT
Minderjähriger benötigt für selbstständigen Bezirksvertretervertrag zur Versicherungsvermittlung Vormundschaftsgerichts-Genehmigung nach § 112 BGB, da kein Dienstverhältnis i.S.v. § 113 BGB vorliegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
Abschluss eines HVV durch einen Minderjährigen
Minderjähriger
FUNDSTELLE
VersR 69, 96
NORM
§ 112 BGB
§ 113 BGB
REDAKTION
GERICHT
ArbG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.1966
AKTENZEICHEN
5 Ca 48/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2010