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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 05.04.1995 - 15 U 4943/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I - 3 O 24818/93 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein Maklerangebot für eine Eigentumswohnung, das an einen Ehepartner adressiert ist, auch als Angebot an den anderen Ehepartner gilt. Die konkludente Annahme des Angebots liegt vor, wenn der Adressat nicht widerspricht und einen Besichtungstermin vereinbart. Zudem umfasst der Begriff "Vermittlungsprovision" im Maklervertrag nicht nur die finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft, sondern bereits das Ermöglichen von Kontaktaufnahmen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Ehepaar eine Vermittlungsprovision, nachdem er ihnen ein schriftliches Angebot für eine Eigentumswohnung unterbreitet hatte. Der Makler stützt seinen Anspruch auf den Maklervertrag, der durch die Vereinbarung eines Besichtungstermins zustande gekommen sein soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte, dass:

  1. Ein Maklerangebot an einen Ehepartner auch als Angebot an den anderen Ehepartner zu verstehen ist, da Ehepaare im Rechtsleben oft als wirtschaftliche Einheit auftreten.
  2. Die konkludente Annahme des Angebots vorliegt, wenn der Adressat nicht widerspricht und einen Besichtungstermin vereinbart.
  3. Der Begriff "Vermittlungsprovision" im Maklervertrag bereits dann erfüllt ist, wenn der Makler die Gelegenheit zum Abschluss des Geschäfts nachweist, ohne dass eine bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners erforderlich ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf:

  • §§ 133, 157 BGB (Auslegung nach Treu und Glauben und Verkehrssitte): Ein Maklerangebot ist nicht so auszulegen, dass der Adressat es vor seiner Ehefrau geheim halten muss.
  • Allgemeinen Sprachgebrauch: Der Begriff "Vermittlungsprovision" umfasst nicht nur die finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft, sondern jede Tätigkeit, die Kontaktmöglichkeiten eröffnet oder fördert.
  • Teleologische Auslegung: Der Zweck des Maklervertrages und die Interessenlage sprechen dafür, dass bereits das Ermöglichen von Kontaktaufnahmen als Vermittlung gilt.
  • Verkehrssitte: Auf dem Gebiet der Neubauwohnungen ist die Vermittlung im engeren Sinne (finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft) selten, während das bloße Nachweisen von Gelegenheiten die Regel ist.
KI INHALT
Maklerangebot an Ehepartner mitgilt; konkludente Annahme durch Besichtigungstermin; Maklervertrag durch Vermittlung des Kontakts; Vermittlungsprovision umfasst alle Kontaktmöglichkeiten, nicht nur finale Abschlussherbeiführung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslegung des Begriffs Vermittlerprovision in Maklerexposé
Exposé
Begriff der Vermittlungstätigkeit
Vermittlungsprovision
NORM
§ 652 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.04.1995
AKTENZEICHEN
15 U 4943/94
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1995:0405.15U4943.94.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
17.08.2026 14:26:23