Vorinstanz LG Hildesheim, 03.12.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB alle für die Provisionsberechnung eines Handelsvertreters relevanten Informationen enthalten muss, insbesondere Details zu Aufträgen, Rechnungen, Kunden, Provisionssätzen und Zahlungseingängen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen vollständigen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat klargestellt, dass der Buchauszug sämtliche Informationen enthalten muss, die in den Büchern des Unternehmers über die relevanten Geschäfte verzeichnet sind und für die Berechnung der Provision des Handelsvertreters von Bedeutung sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Handelsvertreter zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche auf vollständige und detaillierte Angaben angewiesen ist. Dazu zählen insbesondere:
- Auftragsdatum, Warenart, -menge
- Rechnungsdatum und -betrag
- Kunden mit genauer Anschrift
- Provisionssatz und Stadium der Geschäftsausführung
- Zahlungseingänge, Annullierungen (ggf. mit Gründen) sowie Retouren (ggf. mit Gründen).
Ohne diese Informationen könnte der Handelsvertreter seine Ansprüche nicht hinreichend überprüfen, was dem Zweck des § 87c Abs. 2 HGB zuwiderlaufen würde.