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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 16.07.1998 - 11 U 17/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Hildesheim, 03.12.1996

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB alle für die Provisionsberechnung eines Handelsvertreters relevanten Informationen enthalten muss, insbesondere Details zu Aufträgen, Rechnungen, Kunden, Provisionssätzen und Zahlungseingängen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen vollständigen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat klargestellt, dass der Buchauszug sämtliche Informationen enthalten muss, die in den Büchern des Unternehmers über die relevanten Geschäfte verzeichnet sind und für die Berechnung der Provision des Handelsvertreters von Bedeutung sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Handelsvertreter zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche auf vollständige und detaillierte Angaben angewiesen ist. Dazu zählen insbesondere:

  • Auftragsdatum, Warenart, -menge
  • Rechnungsdatum und -betrag
  • Kunden mit genauer Anschrift
  • Provisionssatz und Stadium der Geschäftsausführung
  • Zahlungseingänge, Annullierungen (ggf. mit Gründen) sowie Retouren (ggf. mit Gründen).

Ohne diese Informationen könnte der Handelsvertreter seine Ansprüche nicht hinreichend überprüfen, was dem Zweck des § 87c Abs. 2 HGB zuwiderlaufen würde.

KI INHALT
Ein Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB muss alle für die Provisionsberechnung eines Handelsvertreters relevanten Daten enthalten, darunter Auftragsdatum, Warenart, Menge, Rechnungsdetails, Kundendaten, Provisionssatz, Zahlungseingänge, Stornierungen und Retouren mit Gründen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Umfang
erforderliche Angaben
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.1998
AKTENZEICHEN
11 U 17/97
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
29.07.2026 15:06:48