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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entscheidet, dass Tage einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt – vorausgesetzt, die Erkrankung vereitelt den Erholungszweck des Urlaubs. Dies gilt auch, wenn der Urlaub nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gelegt wird oder die Arbeitsunfähigkeit vor Urlaubsantritt eintritt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) beansprucht, dass Tage seiner Arbeitsunfähigkeit (nach ärztlichem Attest) nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden. Er stützt sich auf § 9 BUrlG, der dies grundsätzlich vorsieht, wenn der AN während des Urlaubs erkrankt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Erkrankung den Erholungszweck des Urlaubs vereitelt. Dies gilt nicht nur bei Erkrankung während des Urlaubs, sondern auch, wenn:
- der Arbeitgeber den Urlaub erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in diese Zeit legt oder
- die Arbeitsunfähigkeit vor Urlaubsantritt (aber nach zeitlicher Festlegung) eintritt.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Urlaub dient der Erholung. Kann dieser Zweck wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht werden, ist eine Anrechnung unzulässig.
- Ausnahme: Nicht jede Arbeitsunfähigkeit vereitelt automatisch den Erholungszweck (z. B. bei leichten Erkrankungen). Im Regelfall wird dies aber angenommen.
- Erweiterung: Die genannten Grundsätze gelten auch für die zeitliche Platzierung des Urlaubs nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, da der Urlaub sonst nicht zweckentsprechend genutzt werden könnte.