Vorinstanz Hessen, 20.01.1965 - 675 Sa 473/64 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für Angestellte mit monatlichem Gehalt (§ 11 BUrlG) auch unregelmäßige Gehaltszulagen und Überstundenentgelte zu berücksichtigen sind – unabhängig von ihrer Regelmäßigkeit oder der Zulässigkeit der Überstunden. Das Gericht lehnt Abweichungen vom gesetzlichen Berechnungssystem ab, selbst wenn dies zu höheren Urlaubsentgelten als nach dem Lohnausfallprinzip führt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die korrekte Berechnung seines Urlaubsentgelts nach § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Streitig ist, ob unregelmäßige Gehaltszulagen und Überstundenentgelte in die Berechnungsgrundlage einfließen müssen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet:
- Die Berechnungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG gilt auch für Angestellte mit monatlichem Gehalt.
- Alle im Berechnungszeitraum (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG) gezahlten Zulagen und Überstundenentgelte sind unabhängig von ihrer Regelmäßigkeit oder der Zulässigkeit der Überstunden zu berücksichtigen.
- Das gesetzliche Berechnungssystem darf nicht zugunsten des Lohnausfallprinzips oder durch Anpassung des Berechnungszeitraums verändert werden – auch wenn das Urlaubsentgelt daduch höher ausfällt.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Wortlaut des § 11 BUrlG sieht keine Ausnahme für unregelmäßige Zahlungen vor.
- Der Zweck der Norm ist die gleiche Behandlung aller Arbeitnehmer bei der Urlaubsentgeltberechnung.
- Eine Abweichung vom gesetzlichen System würde die Rechtssicherheit untergraben und die klaren Vorgaben des Gesetzgebers ignorieren.