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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Bayreuth bestätigt in seinem Urteil vom 26.09.1972 (Az. Ca 122/72), dass die Berechnung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs (AA) nach Handelsbrauch erfolgt, und schließt sich damit einer früheren Entscheidung des Landgerichts Hamburg an.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs (AA). Die genaue Identität der Parteien (z. B. Arbeitnehmer vs. Arbeitgeber oder Handelsvertreter vs. Unternehmen) geht aus dem Text nicht hervor, aber es handelt sich um eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem AA, der typischerweise im Handels- oder Arbeitsrecht (z. B. für Handelsvertreter nach § 89b HGB) relevant ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Bayreuth entscheidet, dass die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen des Handelsbrauchs zu berechnen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 01.07.1971, das ebenfalls den Handelsbrauch als maßgeblich für die Berechnung des AA herangezogen hat. Damit folgt das ArbG Bayreuth dieser Rechtsprechung und bestätigt deren Geltung.
Hinweis: Da der Sachverhalt und die Parteien nicht detailliert beschrieben sind, bleibt unklar, ob es sich um einen Fall nach § 89b HGB (Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters) oder einen anderen Anspruch handelt. Die Kernaussage betrifft jedoch die Anwendung des Handelsbrauchs zur Berechnung der Höhe des AA.