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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 26.06.1962 - 8 Ob 199/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass eine vertragliche Vereinbarung, wonach keine Vertreter beschäftigt werden dürfen, die für einen selbständigen Handelsvertreter (HV) tätig waren oder sind, nicht sittenwidrig ist. Bei schuldhafter Verletzung dieser Vereinbarung besteht ein Anspruch auf Rechnungslegung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (vermutlich ein Unternehmen) verlangt von einem anderen Vertragspartner (z. B. einem Wettbewerber oder ehemaligen Geschäftspartner) Schadenersatz oder Rechnungslegung, weil dieser gegen eine vertragliche Vereinbarung verstoßen hat. Die Vereinbarung verbietet es, Vertreter zu beschäftigen, die nachweislich für einen selbständigen Handelsvertreter (HV) tätig waren oder sind. Der Anspruch ergibt sich aus der schuldhaften Verletzung dieser Vereinbarung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die genannten vertraglichen Vereinbarung nicht sittenwidrig ist. Zudem begründet die schuldhafte Verletzung dieser Vereinbarung einen Rechnungslegungsanspruch (d. h., der Verletzer muss über die aus dem Verstoß gezogenen Vorteile Rechnung legen).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der Vereinbarung keinen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB). Solche Wettbewerbsbeschränkungen können zulässig sein, wenn sie einem berechtigten Interesse dienen (z. B. Schutz vor Abwerbung von Vertretern). Da die Vereinbarung klar und nachweisbar ist, führt ihre schuldhafte Verletzung zu einem Anspruch auf Rechnungslegung, um den daraus entstandenen Vorteil auszugleichen.

KI INHALT
Vereinbarung, keine Vertreter zu beschäftigen, die für selbständige Handelsvertreter tätig waren, ist nicht sittenwidrig. Verletzung gibt Rechnungslegungsanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit eines Beschäftigungsverbots
FUNDSTELLE
NORM
§ 879 BIIf ABGB
Art. XLII EGZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.06.1962
AKTENZEICHEN
8 Ob 199/62
8 Ob 200/62
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG