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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei einem Vertragsverhältnis zwischen einem Eigenhändler und seinem Lieferanten die charakteristische Verpflichtung aus den Einzelkaufverträgen maßgeblich ist – nicht etwa Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe leihweise überlassener Musterware.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Die Klage betrifft verschiedene Verpflichtungen aus einem Vertrag zwischen einem Eigenhändler und seinem Lieferanten. - Streitig ist insbesondere, ob Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe leihweise überlassener Musterware als charakteristische Verpflichtung für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (heute: Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) herangezogen werden können.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Das OLG Koblenz entscheidet, dass für die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ die charakteristische Verpflichtung des Vertrags maßgeblich ist. - Bei einem Vertragsverhältnis zwischen Eigenhändler und Lieferanten sind dies die Verpflichtungen aus den Einzelkaufverträgen, nicht jedoch Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe von Musterware.
c) Begründung des Gerichts: - Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des EuGVÜ, wonach für die Bestimmung des Gerichtsstands die hauptsächliche vertragliche Verpflichtung entscheidend ist. - Die leihweise Überlassung von Musterware ist dabei nur eine Nebenverpflichtung, während die Kaufverträge den Kern des Vertragsverhältnisses bilden. - Daher können Schadensersatzansprüche aus der Nichtrückgabe der Musterware nicht als charakteristisch für den Vertrag angesehen werden.