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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 24.05.1985 - 2 U 1259/83

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei einem Vertragsverhältnis zwischen einem Eigenhändler und seinem Lieferanten die charakteristische Verpflichtung aus den Einzelkaufverträgen maßgeblich ist – nicht etwa Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe leihweise überlassener Musterware.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Die Klage betrifft verschiedene Verpflichtungen aus einem Vertrag zwischen einem Eigenhändler und seinem Lieferanten. - Streitig ist insbesondere, ob Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe leihweise überlassener Musterware als charakteristische Verpflichtung für die Bestimmung des Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (heute: Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) herangezogen werden können.

b) Was hat das Gericht entschieden? - Das OLG Koblenz entscheidet, dass für die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ die charakteristische Verpflichtung des Vertrags maßgeblich ist. - Bei einem Vertragsverhältnis zwischen Eigenhändler und Lieferanten sind dies die Verpflichtungen aus den Einzelkaufverträgen, nicht jedoch Schadensersatzansprüche wegen Nichtrückgabe von Musterware.

c) Begründung des Gerichts: - Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des EuGVÜ, wonach für die Bestimmung des Gerichtsstands die hauptsächliche vertragliche Verpflichtung entscheidend ist. - Die leihweise Überlassung von Musterware ist dabei nur eine Nebenverpflichtung, während die Kaufverträge den Kern des Vertragsverhältnisses bilden. - Daher können Schadensersatzansprüche aus der Nichtrückgabe der Musterware nicht als charakteristisch für den Vertrag angesehen werden.

KI INHALT
Charakteristische Vertragspflichten nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmen sich bei Eigenhändler-Lieferanten-Verträgen nach den Einzelkaufverträgen, nicht nach Schadensersatzansprüchen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erfüllungsort für eine Klage auf Kaufpreiszahlung und Schadensersatz wegen Nichtrückgabe von Musterware
Rückgabe der Musterkollektion
Muster
Warenmuster
FUNDSTELLE
RIW 86, 459
IPrax 86, 105
NORM
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
Art. 17 EuGVÜ
§ 36 Abs. 2 AGEuGVÜ
Art. 2 EKG
Art. 3 EKG
Art. 56 EKG
Art. 59 Abs. 1 EKG
Art. 61 Abs. 1 EKG
§ 270 Abs. 4 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.05.1985
AKTENZEICHEN
2 U 1259/83
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1985:0524.2U1259.83.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.11.2018