n. rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin 20.12.1996 - 31 Ca 32095/96 -; nachgehend BAG, 30.09.1998
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass Kraftfahrer in einem Franchise-System als Arbeitnehmer gelten können, wenn sie trotz eigenem Lkw stark abhängig sind und keine nennenswerten wirtschaftlichen Chancen haben.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) führt als Kraftfahrer Transporte für ein Güternahverkehrsunternehmen aus. Streitig ist, ob er als selbstständiger Frachtführer oder als Arbeitnehmer (AN) einzustufen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stufte den FN als Arbeitnehmer ein, obwohl er einen eigenen Lkw nutzte.
c) Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der FN kaum Spielräume für eigennützige Erfolge hatte und vertraglich so eingebunden war, dass seinen wirtschaftlichen Risiken keine entsprechenden Chancen gegenüberstanden. Diese starke persönliche Abhängigkeit rechtfertigt die Einstufung als Arbeitnehmer.