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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 30.07.1997 - 18 Sa 20/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin 20.12.1996 - 31 Ca 32095/96 -; nachgehend BAG, 30.09.1998

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass Kraftfahrer in einem Franchise-System als Arbeitnehmer gelten können, wenn sie trotz eigenem Lkw stark abhängig sind und keine nennenswerten wirtschaftlichen Chancen haben.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) führt als Kraftfahrer Transporte für ein Güternahverkehrsunternehmen aus. Streitig ist, ob er als selbstständiger Frachtführer oder als Arbeitnehmer (AN) einzustufen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stufte den FN als Arbeitnehmer ein, obwohl er einen eigenen Lkw nutzte.

c) Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der FN kaum Spielräume für eigennützige Erfolge hatte und vertraglich so eingebunden war, dass seinen wirtschaftlichen Risiken keine entsprechenden Chancen gegenüberstanden. Diese starke persönliche Abhängigkeit rechtfertigt die Einstufung als Arbeitnehmer.

KI INHALT
Franchisenehmer als Kraftfahrer können Arbeitnehmer sein, wenn sie stark vertraglich eingebunden sind und kaum eigene wirtschaftliche Chancen haben – selbst bei eigenem Lkw.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung FN / AN
freier Mitarbeiter
Status eines Kraftfahrers mit FV
Scheinselbständigkeit
unternehmerische Chancen
NORM
§ 611 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.07.1997
AKTENZEICHEN
18 Sa 20/97
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
25.02.2021