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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch für den Beginn der Verjährung irrelevant ist – die Verjährung beginnt bereits mit der Entstehung des Anspruchs.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger macht einen Anspruch geltend, dessen Verjährung streitig ist. Es geht um die Frage, ob die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch beginnt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers mit der Entstehung des Anspruchs beginnt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die gesetzliche Regelung, nach der die Verjährung objektiv mit der Anspruchsentstehung einsetzt. Die subjektive Kenntnis des Gläubigers ist für den Fristbeginn ohne Bedeutung.
Kernaussage: Verjährung startet mit Anspruchsentstehung – Kenntnis des Gläubigers ist keine Voraussetzung.