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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Köln, 30.12.1980 - 74 O 274/80

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entschied am 30.12.1980, dass bei einem angestellten Handelsvertreter (HV) mit Fixum und Provision nur Streitigkeiten über das Fixum versichert sind. Die Provision fällt nicht unter den Versicherungsschutz, da die Art der Tätigkeit (Provision für vermittelte Umsätze) das Risiko ausschließt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein angestellter Handelsvertreter (HV) mit einem monatlichen Fixum und provisionsabhängiger Vergütung streitet mit seinem Versicherer über den Umfang des Versicherungsschutzes. Der HV beansprucht Deckung für Streitigkeiten über seine Provisionen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln hat entschieden, dass nur Streitigkeiten über das Fixum vom Versicherungsschutz umfasst sind. Provisionsansprüche sind ausgeschlossen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Art der Tätigkeit des HV: Da die Provision an die vermittelten Umsätze geknüpft ist, handelt es sich um ein risikobehaftetes Element, das nicht vom Versicherungsschutz erfasst wird. Nur das feste Gehalt (Fixum) unterliegt dem Schutz, da es unabhängig von der Leistungsvermittlung gezahlt wird.

KI INHALT
Risikoausschluss für Handelsvertreter hängt von der Tätigkeit ab: Bei Fixum plus Provision gilt Versicherungsschutz nur für Streitigkeiten über das Fixum.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtsschutzversicherung
Ausschluss des Handelsvertreter-Risikos
FUNDSTELLE
ZfS 81, 250
Juris Nr. BORE828068142 OS
NORM
§ 4 Abs. 1 lit. f ARB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.12.1980
AKTENZEICHEN
74 O 274/80
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG