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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Arbeitgeber darf seine Kunden über das Ausscheiden eines Handelsreisenden informieren, aber nicht unwahre Angaben machen, die den Eindruck einer fristlosen Entlassung erwecken. Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Auskunft und Widerruf der kreditschädigenden Behauptung verklagen kann, wenn dieser falsche Tatsachen über das Arbeitsverhältnis verbreitet.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN), ein Handelsreisender, verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Rücknahme einer Mitteilung an Kunden, in der fälschlich behauptet wurde, er sei am 23.1.1962 ausgeschieden. Dies erweckte den Eindruck einer fristlosen Entlassung, obwohl das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch eine fristgerechte Kündigung des AN zum Quartalstermin endete. Der AN stützt seinen Anspruch auf die Schädigung seines Kredits, Erwerbs und Fortkommens durch die unwahre Behauptung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg urteilte, dass der AG zwar berechtigt ist, Kunden über das Ausscheiden des AN zu informieren, aber keine unrichtigen Angaben machen darf, die eine fristlose Entlassung suggerieren. Die konkrete Mitteilung (Ausscheiden am 23.1.1962) sei objektiv kreditschädigend und damit unzulässig. Der AN kann den AG daher auf Auskunft über die Empfänger der Mitteilung und auf Widerruf der Behauptung verklagen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Recht zur Information: Der AG darf Kunden über Personalwechsel unterrichten, um seine Geschäftsbeziehungen zu schützen.
- Grenze: Wahrheitspflicht: Die Information muss richtig und nicht irreführend sein. Die Behauptung eines Ausscheidens am 23.1.1962 (statt zum Quartalstermin) erweckt den falschen Eindruck einer fristlosen Entlassung, was den AN in seinem beruflichen Ruf schädigt.
- Rechtsfolgen: Bei Verbreitung kreditschädigender unwahrer Tatsachen hat der AN einen Anspruch auf Auskunft (wer wurde informiert?) und Widerruf der Behauptung. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des BGH (06.02.1962, DB 62, 404), die ähnliche Grundsätze aufstellt.
Zusammenfassung in einem Satz: Das LAG Baden-Württemberg verbot einem Arbeitgeber, Kunden durch unwahre Angaben über das Ausscheiden eines Handelsreisenden (falsches Datum) den Eindruck einer fristlosen Entlassung zu vermitteln, und sprach dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft und Widerruf zu.