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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Maklervertrag mit Käuferprovision nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zustande kommt. Ein Zeitungsinserat ohne Provisionhinweis und mit dem Vermerk „unverbindliche Angebote“ rechtfertigt keine Annahme eines entgeltlichen Maklervertrages durch bloße Anfrage.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von einem Interessenten (Beklagter) die Zahlung einer Käuferprovision. Er stützt seinen Anspruch auf eine Anfrage des Interessenten, die dieser nach einem Zeitungsinserat des Maklers getätigt hat. Das Inserat enthielt keinen Hinweis auf eine Provision und bezeichnete andere Angebote ausdrücklich als „unverbindlich“.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klage des Maklers abgewiesen. Es hat festgestellt, dass durch die bloße Anfrage des Interessenten kein entgeltlicher Maklervertrag zustande gekommen ist, da die Voraussetzungen dafür (insbesondere die Vereinbarung einer Provision) nicht vorlagen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass für den Abschluss eines entgeltlichen Nachweismaklervertrages die ausdrückliche Vereinbarung einer Käuferprovision erforderlich ist. Da das Inserat keine Provision erwähnte und andere Angebote als unverbindlich kennzeichnete, musste der Makler die Anfrage des Interessenten als bloße Bitte um unverbindliche Informationen verstehen – nicht jedoch als Angebot zum Abschluss eines provisionspflichtigen Vertrages. Ein Maklervertrag kommt daher nur bei klarer Einigung über die Entgeltlichkeit zustande.