Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 22.04.1993 - 18 a U 17/93

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Maklervertrag mit Käuferprovision nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zustande kommt. Ein Zeitungsinserat ohne Provisionhinweis und mit dem Vermerk „unverbindliche Angebote“ rechtfertigt keine Annahme eines entgeltlichen Maklervertrages durch bloße Anfrage.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von einem Interessenten (Beklagter) die Zahlung einer Käuferprovision. Er stützt seinen Anspruch auf eine Anfrage des Interessenten, die dieser nach einem Zeitungsinserat des Maklers getätigt hat. Das Inserat enthielt keinen Hinweis auf eine Provision und bezeichnete andere Angebote ausdrücklich als „unverbindlich“.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klage des Maklers abgewiesen. Es hat festgestellt, dass durch die bloße Anfrage des Interessenten kein entgeltlicher Maklervertrag zustande gekommen ist, da die Voraussetzungen dafür (insbesondere die Vereinbarung einer Provision) nicht vorlagen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass für den Abschluss eines entgeltlichen Nachweismaklervertrages die ausdrückliche Vereinbarung einer Käuferprovision erforderlich ist. Da das Inserat keine Provision erwähnte und andere Angebote als unverbindlich kennzeichnete, musste der Makler die Anfrage des Interessenten als bloße Bitte um unverbindliche Informationen verstehen – nicht jedoch als Angebot zum Abschluss eines provisionspflichtigen Vertrages. Ein Maklervertrag kommt daher nur bei klarer Einigung über die Entgeltlichkeit zustande.

KI INHALT
Bei Suchaufträgen ist eine Käuferprovision für einen entgeltlichen Nachweismaklervertrag erforderlich. Fehlt im Inserat ein Provisionshinweis und werden Angebote als unverbindlich bezeichnet, kann eine Anfrage nicht als Antrag auf einen entgeltlichen Maklervertrag gewertet werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Antrag auf Abschluss eines unentgeltlichen Nachweismaklervertrages
NORM
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 653 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.04.1993
AKTENZEICHEN
18 a U 17/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0422.18AU17.93.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.10.2018