vgl. OLG Karlsruhe, 12.06.1973 LS 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) kann sich unter Umständen auf § 242 BGB (Treu und Glauben) berufen, wenn ihm aufgrund des Verhaltens des Unternehmers (U) rechtlich zustehende Provisionsansprüche unbekannt geblieben sind – selbst wenn vertraglich eine kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten (abweichend von § 88 HGB) vereinbart wurde. Dies gilt jedoch nicht für bloße Anrechnungsfehler, die der HV durch einfache Überprüfung der Provisionsabrechnung hätte erkennen können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht Provisionsansprüche gegen einen Unternehmer (U) geltend, obwohl die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist von 6 Monaten bereits abgelaufen ist. Der HV berief sich darauf, dass ihm die Ansprüche aufgrund des Verhaltens des U unbekannt geblieben waren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der HV sich in einem solchen Fall ausnahmsweise auf § 242 BGB (Treu und Glauben) berufen kann, um die Einrede der Verjährung zu überwinden. Allerdings gilt dies nicht, wenn es sich um bloße Anrechnungsfehler handelt, die der HV durch eine einfache Nachprüfung der Provisionsabrechnung hätte feststellen können.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wenn der Unternehmer durch sein Verhalten dafür verantwortlich ist, dass der HV von seinen Ansprüchen keine Kenntnis erlangt hat, wäre es unbillig, ihn an der kurzen Verjährungsfrist scheitern zu lassen. Allerdings sei diese Ausnahme nicht auf Fälle anwendbar, in denen der HV die Fehler durch eigene Sorgfalt (z. B. Überprüfung der Abrechnung) hätte erkennen können. Hier überwiege das Interesse an Rechtssicherheit durch die vereinbarte Verjährungsfrist.