Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 03.03.1980 - 18 U 89/79 -; LG Frankfurt/Main, 01.08.1979 - 2/13 O 78/79 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Kapitalanlagevermittler unter bestimmten Umständen den Einwand des Mitverschuldens gegen einen Anleger erheben kann, wenn dieser bei der Anlageentscheidung nicht ausreichend informiert wurde. Die Informationspflicht des Vermittlers wird dabei durch sein werbendes Auftreten und die Interessenlage im Vertragsverhältnis begrenzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kapitalanlageinteressent (Anleger) verlangt von einem Vermittler Schadensersatz, weil dieser seine Informationspflichten bei der Vermittlung einer Kapitalanlage nicht erfüllt habe. Der Vermittler wendet ein, der Anleger trage ein Mitverschulden, da er sich nicht ausreichend informiert habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Einwand des Mitverschuldens des Anlegers unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein kann. Dies hängt von der Interessenlage und dem Verhalten des Vermittlers (insbesondere seinem werbenden Auftreten) ab.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt darauf ab, dass der Vermittler zwar grundsätzliche Informationspflichten hat, diese aber nicht unbegrenzt sind. Wenn der Vermittler werbend auftritt und der Anleger in einer bestimmten Interessenlage handelt, kann ein Mitverschulden des Anlegers vorliegen, wenn dieser sich nicht weiter informiert. Die vertragliche Beziehung und das Verhalten beider Seiten sind dabei maßgeblich.