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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 29.07.1969 - 6 Sa 464/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entscheidet, dass das "Geschäfte machen" im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB (2. Fall) auch den Versuch umfasst, einem Arbeitgeber Geschäftsverbindungen abzuwerben, und bestätigt damit eine weite Auslegung des Begriffs.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder Dritter) wird beschuldigt, gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 Abs. 1 HGB verstoßen zu haben, indem er versucht hat, dem Arbeitgeber Geschäftsverbindungen abzuwerben. Der Arbeitgeber fordert daher möglicherweise Schadensersatz oder Unterlassung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen bestätigt, dass der Begriff "Geschäfte machen" in § 60 Abs. 1 HGB weit auszulegen ist. Dazu zählt jede gewinnorientierte Teilnahme am Geschäftsverkehr – selbst spekulative Handlungen oder der Versuch, einem Arbeitgeber Geschäftsbeziehungen zu entziehen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine bestehende Rechtsprechung des BAG (BAG, DB 62, 1014 = AP Nr. 1 zu § 61 HGB), die "Geschäfte machen" als jede auf Gewinn gerichtete Handlung im Geschäftsverkehr definiert. Dies schließe auch den Abwerbeversuch von Geschäftsverbindungen ein, da dieser ebenfalls gewinnorientiert sei.

KI INHALT
"Geschäfte machen" im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB umfasst jede gewinnorientierte Teilnahme am Geschäftsverkehr, inklusive spekulativer Aktivitäten und dem Abwerben von Geschäftsverbindungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte
FUNDSTELLE
BB 70, 709
DB 70, 983
NORM
§ 60 Abs. 1, 2. Var. HGB
§ 61 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.07.1969
AKTENZEICHEN
6 Sa 464/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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