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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 04.10.1968 - 6 U 18/68 – Knöpfe aus Kunststoff –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet in einem Streit zwischen einem Handelsvertreter (HV) und einem im Ausland ansässigen Unternehmer (U) über Aufwendungsersatz für Auslandsreisen, Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferungen sowie den Ausgleichsanspruch. Das Gericht bejaht den Ersatz von Reisekosten nach §§ 670, 675 BGB, verneint aber grundsätzliche Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung, es sei denn, der U handelt willkürlich oder verletzt eine Unterrichtungspflicht. Der Ausgleichsanspruch wird als eigenständige Gegenleistung für den aufgebauten Kundenstamm charakterisiert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Handelsvertreter (HV) verlangt von Unternehmer (U):
  1. Erstattung von Reisekosten für zwei Fahrten nach Mailand (Sitz des U) aus §§ 670, 675 BGB (Aufwendungsersatz).
  2. Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferungen des U an Dritte (Kunden des HV).
  3. Klärung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Rücksendungen von Ware und dem Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des HV-Vertrags.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Aufwendungsersatz für Auslandsreisen:

    • Der HV hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für Reisen zum Sitz des U (hier: Mailand), wenn diese auf besondere Weisung des U erfolgten und nicht zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb (z. B. Kundenbesuche) gehören (§§ 670, 675 BGB).
    • Reisen zu Kunden zählen dagegen zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb (§ 87d HGB) und sind nicht separat erstattungsfähig.
  2. Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferungen:

    • Grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch des HV gegen den U bei Schlechterfüllung, da das HGB abschließende Regelungen enthält:
    • Provisionsanspruch bei Schlechterfüllung (§ 87a Abs. 3 HGB).
    • Fristlose Kündigung + Schadensersatz des U, wenn dieser den Kündigungsgrund zu vertreten hat (§ 89a Abs. 2 HGB).
    • Ausnahme: Schadensersatz ist möglich, wenn der U willkürlich ohne vertretbaren Grund gegen die Interessen des HV handelt (z. B. durch unterbliebene Unterrichtung über eine dauerhafte Qualitätsverschlechterung der Ware).
    • Vorraussetzung: Der HV muss beweisen, dass die Qualität ab einem bestimmten Zeitpunkt erheblich nachließ und der U dies erkennen musste.
    • Kein Schadensersatz, wenn die Ware von Anfang an mangelhaft war (keine Unterrichtungspflichtverletzung).
  3. Rücksendung von Ware:

    • Sendet der HV Ware vertragswidrig und ohne Absprache an den U zurück, finden die Handelskauf-Vorschriften (§ 377 HGB) keine Anwendung.
    • Ein stillschweigender Rückkauf kann später durch das Verhalten des U zustande kommen, setzt aber eine Übereinkunft voraus.
  4. Ausgleichsanspruch (AA):

    • Der AA ist kein Schadensersatzanspruch, sondern eine Gegenleistung für den aufgebauten Kundenstamm, die über die Provisionen hinausgeht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Aufwendungsersatz: Reisen zum U sind keine typischen HV-Tätigkeiten (§ 87d HGB), sondern besondere Aufwendungen, die nach allgemeinen Vorschriften (§§ 670, 675 BGB) erstattet werden müssen.
  • Schadensersatz: Das HGB regelt die Folgen von Schlechterfüllung abschließend. Nur bei Pflichtverletzungen des U (z. B. Unterlassen einer gebotenen Unterrichtung) kommt ein Schadensersatz in Betracht, um dem HV die Anpassung seiner Dispositionen zu ermöglichen.
  • Rücksendungen: Ohne Vereinbarung gibt es keinen automatischen Rückkauf; der HV kann sich nicht auf Handelsbrauch berufen.
  • Ausgleichsanspruch: Der AA hat eine eigenständige Funktion und ist nicht von Verschulden abhängig.

Kernaussage: Das Gericht differenziert klar zwischen Aufwendungsersatz (möglich), Schadensersatz (nur bei Pflichtverletzungen) und dem Ausgleichsanspruch (eigenständiger Anspruch). Die Rechte des HV bei Schlechterfüllung sind im HGB abschließend geregelt, Ausnahmen gelten nur bei willkürlichem Handeln oder Unterlassungspflichten des U.

KI INHALT
Handelsvertreter kann Reisekosten zum ausländischen Unternehmer erstattet verlangen; Schadensersatz bei mangelhaften Lieferungen nur unter §§ 87a, 89a HGB; Unterrichtungspflicht des Unternehmers bei Qualitätsverschlechterung; Ausgleichsanspruch ist keine Schadensersatzforderung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Knöpfe aus Kunststoff
STICHWORT
Polyester-Knöpfe
Kunststoffe zur Herstellung von Knöpfen
Aufwendungsersatz des HV
Auslandsreise
Reise an den Sitz des im Ausland ansässigen U
wichtiger Grund
Schlechtlieferungen des U
Lieferung mangelhafter Ware
Rechtsnatur des AA
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 670 BGB
§ 87 d HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 89 a HGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.10.1968
AKTENZEICHEN
6 U 18/68
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
16.03.2026 13:14:59