n.rkr.; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 913/06
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass eine rein kapitalmäßige Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer mit dem Arbeitgeber konkurrierenden GmbH unter Umständen eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber begehrt die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, weil dieser sich kapitalmäßig an einer GmbH beteiligt hat, die in Wettbewerb mit dem Arbeitgeber steht. Der Arbeitgeber stützt seinen Anspruch auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers, die durch die Konkurrenzbeteiligung verletzt worden sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht München hat festgestellt, dass eine solche kapitalmäßige Beteiligung unter Umständen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Es hat damit die Möglichkeit einer Kündigung grundsätzlich bejaht, ohne jedoch abschließend über den konkreten Fall zu entscheiden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Treuepflicht des Arbeitnehmers es verbieten kann, sich an einem konkurrierenden Unternehmen zu beteiligen – selbst wenn es sich nur um eine finanzielle Beteiligung handelt. Eine solche Beteiligung könnte die Interessen des Arbeitgebers gefährden, insbesondere wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb zu verstärken oder vertrauliche Informationen preiszugeben. Ob im Einzelfall eine Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen (z. B. Höhe der Beteiligung, Einflussmöglichkeiten, Branchenzugehörigkeit) ab.