vgl. BFH, 29.10.1969 LS 4
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Berlin (West) aufgibt, keine Steuerermäßigung nach § 1 Abs. 1 StErlG 1962 bei der Einkommensteuerveranlagung erhält – selbst wenn sie bei der Lohnsteuer bereits gewährt wurde. Zudem ist eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Wettbewerbsverbotsentschädigung nicht tarifbegünstigt nach § 24 Nr. 1 und § 34 Abs. 1 EStG.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 1 Abs. 1 StErlG 1962 (Steuererleichterungsgesetz 1962) für Berlin (West) sowie die tarifliche Begünstigung einer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlten Wettbewerbsverbotsentschädigung nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG. Der Fiskus (Finanzamt) verweigert beides.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Steuerermäßigung nach § 1 Abs. 1 StErlG 1962 steht dem AN nicht zu, wenn er seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) im Laufe des Jahres aufgibt – auch nicht, wenn sie bereits bei der Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 46 EStG).
- Die nachträglich gezahlte Wettbewerbsverbotsentschädigung ist nicht nach § 24 Nr. 1 (sonstige Einkünfte) i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG (außerordentliche Einkünfte) tarifbegünstigt.
c) Begründung des Gerichts:
- Steuerermäßigung: Die Vergünstigung nach StErlG 1962 setzt voraus, dass der AN seinen Wohnsitz durchgehend in Berlin (West) hat. Ein Wegzug im Laufe des Jahres führt zum Verlust des Anspruchs. Die Lohnsteuerermäßigung ist nur vorläufig und wird in der Veranlagung korrigiert (§ 46 EStG).
- Wettbewerbsverbotsentschädigung: Solche Zahlungen sind keine außerordentlichen Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 EStG, da sie nicht für eine mehrjährige Tätigkeit, sondern für eine zeitlich begrenzte Beschränkung (Wettbewerbsverbot) geleistet werden. Sie unterliegen daher dem regulären Steuertarif.