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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Berlin entscheidet, dass der Anspruch eines Handelsvertreters (HV) auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO vollstreckbar ist. Der Unternehmer (U) kann im Vollstreckungsverfahren nicht erfolgreich einwenden, die Leistung sei unmöglich. Die Vollstreckung setzt formell nur die Zustellung des Urteils und eine Vollstreckungsklausel voraus. Ein Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme wird auf 7.500,00 DM festgesetzt, sofern keine abweichenden Umstände vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB (Recht des HV auf Informationen über seine Provisionen). Da der U dieser Pflicht nicht nachkommt, beantragt der HV die Vollstreckung dieses Anspruchs.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Anspruch auf Buchauszug ist als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO vollstreckbar (d. h., ein Dritter kann die Handlung vornehmen, wenn der Schuldner nicht kooperiert).
- Einwände des U, die Leistung sei unmöglich, sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich, da sie die Richtigkeit des Urteils im Erkenntnisverfahren (vorheriges Hauptsacheverfahren) betreffen.
- Formelle Voraussetzungen für die Vollstreckung sind Zustellung des Urteils und Vollstreckungsklausel (keine erneute Zustellung der Klausel nötig).
- Ein Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme wird dem Grunde nach nach § 887 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
- Die Höhe des Kostenvorschusses beträgt 7.500,00 DM für einen Buchauszug über vier Jahre, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Buchauszug ist eine vertretbare Handlung, da ein Dritter (z. B. ein Buchprüfer) die Erstellung übernehmen kann.
- Im Vollstreckungsverfahren kann der Schuldner (U) nicht mehr die Unmöglichkeit der Leistung geltend machen, da dies bereits im Hauptverfahren hätte vorgebracht werden müssen.
- Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt, sobald das Urteil und die Klausel vorliegen.
- Der Kostenvorschuss orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten des HV für die Ersatzvornahme. Die Höhe von 7.500,00 DM wird als angemessener Pauschalbetrag für einen vierjährigen Zeitraum angesehen, sofern keine abweichenden Umstände dargelegt werden.