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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Göttingen entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) Provisionsansprüche verliert, wenn er einem Schreiben des Unternehmens (U), das bestimmte Lieferungen als provisionsfrei einstuft, nicht umgehend widerspricht. Schweigen gilt hier als Zustimmung, insbesondere bei fortdauernder Geschäftsbeziehung. Spätere Forderungen sind dann wegen Verwirkung ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert von dem Unternehmer (U) Provision für Lieferungen an einen bestimmten Kunden, den der U als Wiederverkäufer (und damit als provisionsfrei) einstuft. Der Anspruch stützt sich auf den Handelsvertretervertrag (HVV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Provisionsklage des HV ab. Es entschied, dass der HV durch sein Schweigen auf das Schreiben des U, in dem dieser die Lieferungen als provisionsfrei klassifizierte, seine Zustimmung zu dieser Einstufung erklärt hat. Spätere Provisionsforderungen sind daher verwirkt.
c) Begründung des Gerichts:
- Schweigen als Zustimmung: Nach kaufmännischer Übung muss der HV einem klaren Schreiben des U, das Provisionsfreiheit behauptet, umgehend widersprechen. Unterlässt er dies – besonders bei fortdauernder Geschäftsbeziehung –, gilt sein Schweigen als Zustimmung.
- Keine Rolle der Motive: Die Gründe für das Schweigen des HV sind irrelevant.
- Treu und Glauben: Der U durfte annehmen, der HV verzichte auf Provision, zumal er dem Kunden jahrelang Rabatte gewährte, die nur bei provisionsfreien Verkäufen üblich waren.
- Verwirkung: Die späte Geltendmachung der Provision durch den HV ist nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) ausgeschlossen, da der U sich auf die Provisionsfreiheit eingestellt hatte.