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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Minden, 13.04.1971 - 2 C 1399/70

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Unternehmer (U) muss einem Bewerber für eine Handelsvertretung die Kosten für die Vorstellungsreise gemäß § 670 BGB erstatten, wenn der U den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat.


a) Wer will was von wem woraus? Der Bewerber für eine Handelsvertretung verlangt vom Unternehmer (U) die Erstattung der Kosten, die ihm durch die Aufforderung des U entstanden sind, sich bei diesem vorzustellen. Rechtsgrundlage ist § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Minden hat entschieden, dass der Unternehmer die Kosten für die Vorstellungsreise des Bewerbers zu tragen hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 670 BGB, der den Ersatz von Aufwendungen regelt, die jemand im Interesse eines anderen macht. Da der Unternehmer den Bewerber aufgefordert hat, sich vorzustellen, sind die dadurch entstandenen Kosten als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, die der Unternehmer zu erstatten hat.

KI INHALT
Unternehmer müssen Bewerbern für Handelsvertretungen die Kosten der Vorstellungsreise gemäß § 670 BGB erstatten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ersatz von Vorstellungskosten des HV
FUNDSTELLE
RVR 71, 376
HVR Nr. 440
HVuHM 71, 1018
NORM
§ 670 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
ArbG Minden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.04.1971
AKTENZEICHEN
2 C 1399/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.05.2002