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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.02.1999 - VIII ZB 41/98

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zulassung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist, weil das KG die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat und eine Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Fall nicht statthaft ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des LG, das im Vorabverfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt hat. Das KG hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen. Der Beklagte begehrt nun die Zulassung der weiteren Beschwerde beim BGH.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärt die weitere sofortige Beschwerde für unzulässig, da das KG die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sei in diesem Fall nicht vorgesehen. Auch eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde komme nicht in Betracht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der BGH ist an die Entscheidung des KG gebunden, da dieses die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
  • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rahmen von § 17a Abs. 4 GVG nicht statthaft (Anschluss an frühere BGH-Entscheidungen).
  • Ausnahmsweise könnte eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" zur Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde führen, doch dies wird hier nicht geprüft, da bereits die formellen Voraussetzungen fehlen.

Rechtsgrundlagen: § 17a GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), insbesondere Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4.

KI INHALT
Die weitere sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des KG über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist unzulässig, da das KG sie nicht zugelassen hat. Der BGH ist an diese Entscheidung gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen, außer bei greifbarer Gesetzwidrigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückzahlung von Provisionen
Arbeitnehmer
NORM
§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Art. 103 Abs. 2 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.02.1999
AKTENZEICHEN
VIII ZB 41/98
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
27.01.2021