Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 13.09.1972 - 2 Sa 304/72 -; ArbG Köln, 03.05.1972 - 7 Ca 6347/71 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass die wirtschaftliche Unselbständigkeit (und damit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis nach § 2 BUrlG) allein anhand des konkreten Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen ist, aus dem der Urlaubsanspruch abgeleitet wird. Der Umfang der Dienstleistungen oder die Gesamttätigkeit des Dienstleistenden sind dafür nicht maßgeblich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstleistender begehrt die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person (nach § 2 BUrlG) mit entsprechendem Urlaubsanspruch. Die Frage ist, ob seine wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG verneint, dass der bloße Umfang der Dienstleistungen oder die Gesamttätigkeit des Dienstleistenden für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit maßgeblich sind. Entscheidend ist ausschließlich das konkrete Beschäftigungsverhältnis, aus dem der Urlaubsanspruch hergeleitet wird.
c) Begründung des Gerichts: Die wirtschaftliche Abhängigkeit muss sich aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis ergeben, nicht aus der gesamten Berufstätigkeit. Der Gesetzeszweck des § 2 BUrlG (Schutz arbeitnehmerähnlicher Personen) erfordert eine einzelvertragsbezogene Prüfung, um klare Abgrenzungen zu ermöglichen. Der Umfang der Tätigkeiten allein rechtfertigt keine pauschale Einordnung.