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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmensberater, der für Immobilienunternehmen Vertriebsbereiche entwickelt und sie in Organisation und Vermarktung berät, mit einem von ihm getätigten Immobilienmaklergeschäft gewerbsmäßig handelt. Selbst ein einzelnes, wirtschaftlich bedeutsames Maklergeschäft kann als gewerbsmäßig gelten, wenn es langfristig angelegt ist. Daher unterliegt der Anspruch der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmensberater, der für Immobilienunternehmen tätig ist, hat ein Immobilienmaklergeschäft abgewickelt. Streitig war, ob dies als gewerbsmäßiges Handeln einzuordnen ist und daher die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB (a.F.) Anwendung findet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat festgestellt, dass das Maklergeschäft zum Gewerbebetrieb des Unternehmensberaters gehört. Selbst ein einzelnes, wirtschaftlich Gewichtiges und zeitlich ausgedehntes Maklergeschäft kann gewerbsmäßig sein. Folglich gilt die zweijährige Verjährungsfrist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Tätigkeit des Unternehmensberaters im Immobilienbereich bereits gewerbsmäßig ist. Ein einzelnes Maklergeschäft kann dann als Teil dieses Gewerbebetriebs angesehen werden, wenn es wirtschaftlich bedeutend ist und längere Zeit in Anspruch nimmt. Dies rechtfertigt die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist für gewerbsmäßige Geschäfte.