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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 19.06.1956 - 2 U 186/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Sittenwidrigkeit eines HVV vgl. OLG Nürnberg, 23.09.1960 LS 2 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Handelsvertretervertrag nicht automatisch nichtig ist, wenn der Unternehmer bei Kundenabschlüssen gegen Preisvorschriften verstößt. Allerdings darf der Handelsvertreter seine Provision nicht auf Basis der unzulässigen Überpreise berechnen, sondern nur auf Grundlage der preisrechtlich zulässigen Beträge.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert vom Unternehmer (U) die Zahlung seiner Provision, die sich prozentual an den von den Kunden gezahlten Preisen orientiert. Dabei stützt er seinen Anspruch auf den Handelsvertretervertrag (HVV). Der U hat jedoch bei den Kundenabschlüssen Preise verlangt, die gegen gültige Preisbestimmungen verstoßen (z. B. überhöhte Preise).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (OLG Düsseldorf) entscheidet:

  • Der HVV ist nicht automatisch nichtig, nur weil der U gegen Preisvorschriften verstoßen hat.
  • Der HV hat jedoch keinen Anspruch auf Provision basierend auf den unzulässigen Überpreisen. Für die Berechnung der Provision sind nur die preisrechtlich zulässigen Beträge maßgeblich, selbst wenn die Kunden die höheren Preise tatsächlich gezahlt haben.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Nichteinhaltung von Preisvorschriften durch den U zwar rechtswidrig ist, aber nicht zwingend zur Nichtigkeit des gesamten HVV führt. Allerdings darf der HV nicht von illegalen Geschäften profitieren. Daher ist die Provision nur auf Basis der rechtmäßigen Preise zu berechnen, um eine Beteiligung an den Rechtsverstößen zu vermeiden. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Ansprüche nicht auf unrechtmäßigen Handlungen basieren dürfen ("ex turpi causa non oritur actio").

KI INHALT
Ein Handelsvertretervertrag ist nicht automatisch nichtig, wenn der Unternehmer überhöhte Preise verlangt. Die Provision des Handelsvertreters berechnet sich jedoch nur auf Basis der preisrechtlich zulässigen Beträge.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sittenwidrigkeit eines HVV
FUNDSTELLE
HVR Nr. 148
MDR 57, 168 LS
VersR 57, 227 LS
NORM
§ 138 BGB
§ 87 b Abs. 2 HBG
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.06.1956
AKTENZEICHEN
2 U 186/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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