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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.10.2003 - VII ZR 122/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Celle, 08.02.2001 - 22 U 157/99 -; LG Hildesheim, 22.06.1999 - 3 O 393/98 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB einem Vertragspartner nicht zugutekommt, wenn dieser sein Handeln auch bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nicht anders gestaltet hätte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner berief sich darauf, dass die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) zu seinen Gunsten wirke. Er begehrte möglicherweise die Unwirksamkeit eines Vertrages, weil der Vertreter ohne eingetragene Befreiung im eigenen Namen und im Namen des Vertretenen gehandelt hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass die fehlende Eintragung der Befreiung dem Vertragspartner nicht zugutekommt, wenn dieser sein Handeln auch bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nicht anders gestaltet hätte.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schutzzweck der Eintragungspflicht – nämlich die Transparenz für Dritte – nicht greift, wenn der Vertragspartner sein Verhalten ohnehin nicht geändert hätte. Die fehlende Eintragung kann daher keine Rechtsvorteile für den Vertragspartner begründen, wenn sie für seine Entscheidung irrelevant war.

KI INHALT
Fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von § 181 BGB begünstigt Vertragspartner nicht, wenn dieser sein Handeln auch bei Kenntnis nicht hätte ändern können.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Tragweite einer fehlenden Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB im Handelsregister
FUNDSTELLE
DB 03, 2542
BGHReport 04, 21
ZNotP 04, 64
MDR 04, 162
BauR 03, 1939 LS
DStZ 04, 99
ZfIR 04, 127 LS
JA 04, 430 LS
BrBp 04, 216 LS
NORM
§ 181 BGB
§ 15 Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.10.2003
AKTENZEICHEN
VII ZR 122/01
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
08.10.2020