Vorinstanzen OLG Celle, 08.02.2001 - 22 U 157/99 -; LG Hildesheim, 22.06.1999 - 3 O 393/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB einem Vertragspartner nicht zugutekommt, wenn dieser sein Handeln auch bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nicht anders gestaltet hätte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner berief sich darauf, dass die fehlende Eintragung der Befreiung eines Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) zu seinen Gunsten wirke. Er begehrte möglicherweise die Unwirksamkeit eines Vertrages, weil der Vertreter ohne eingetragene Befreiung im eigenen Namen und im Namen des Vertretenen gehandelt hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass die fehlende Eintragung der Befreiung dem Vertragspartner nicht zugutekommt, wenn dieser sein Handeln auch bei Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nicht anders gestaltet hätte.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Schutzzweck der Eintragungspflicht – nämlich die Transparenz für Dritte – nicht greift, wenn der Vertragspartner sein Verhalten ohnehin nicht geändert hätte. Die fehlende Eintragung kann daher keine Rechtsvorteile für den Vertragspartner begründen, wenn sie für seine Entscheidung irrelevant war.