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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 10.03.1994 - 12 RK 30/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LSG Baden-Württemberg, 07.06.1991 - L 4 Kr 2291/90 -; SG Ulm, 21.06.1990 - S 1 Kr 970/90 -

zur steuerlich abweichenden Behandlung der Altersversorgungsbezüge als nachträgliche gewerbliche Einkünfte und nicht als Rente vgl. aber FG Baden-Württemberg, 05.11.1997 LS 2

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung stellt klar, dass das an einen ehemaligen VV aus Anlass des früheren Dienstverhältnisses gezahlte Altersruhegelt als Rente der bAV i.S. des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (seit 1. Januar 1989 § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner unterliegt, und zwar auch insoweit, als damit AA des VV nach § 89 b HGB unter Billigkeitsgesichtspunkten gemindert worden ist.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass Renten aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die einen Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) ersetzen, zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Die Bezüge aus den Versorgungskassen (AVK und VVW) sind demnach beitragspflichtig, selbst wenn sie steuerlich anders eingestuft werden oder der Ausgleichsanspruch aufgrund von Anrechnungen nicht entsteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klagennde Partei: Ein ehemaliger Versicherungsvertreter (VV), der Bezüge aus den Versorgungskassen AVK und VVW erhält.
  • Beklagte Partei: Die Krankenkasse, die die Bezüge als beitragspflichtige Versorgungsbezüge einstuft.
  • Streitgegenstand: Die Frage, ob die Bezüge aus den Versorgungskassen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge i. S. d. § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (bzw. später § 229 SGB V) gelten, obwohl sie einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ersetzen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG bestätigte, dass die Bezüge aus den Versorgungskassen AVK und VVW beitragspflichtige Versorgungsbezüge sind. Dies gilt auch dann, wenn:

  • die Bezüge steuerlich als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden,
  • der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB aufgrund von Anrechnungen nicht entsteht,
  • die Bezüge teilweise durch Eigenbeiträge des VV finanziert wurden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Definition der bAV im Sozialversicherungsrecht:

    • Die bAV i. S. d. § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO ist weiter gefasst als im BetrAVG. Es reicht aus, dass die Leistungen einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben haben und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
    • Die Bezüge aus AVK und VVW erfüllen diese Voraussetzungen, da sie der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dienen und aus Anlass des früheren Dienstverhältnisses zugesagt wurden.
  2. Anrechnung des Ausgleichsanspruchs:

    • Selbst wenn der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB aufgrund von Anrechnungen nicht entsteht, behalten die Bezüge ihren Charakter als bAV. Der Ausgleichsanspruch hat kein Vorrang vor den Versorgungsleistungen.
    • Die Krankenversicherung knüpft an die tatsächlich geschuldeten und gezahlten Bezüge an („institutionelle Abgrenzung“).
  3. Steuerliche Einstufung irrelevant:

    • Die einkommensteuerrechtliche Behandlung (z. B. als Gewerbeeinkünfte) hat keine Auswirkung auf die beitragsrechtliche Einstufung als Versorgungsbezüge.
  4. Rechtsnachfolge im SGB V:

    • Die Regelungen des SGB V (ab 1989) entsprechen inhaltlich denen der RVO, sodass die Beitragspflicht auch für den Zeitraum ab 1989 gilt.
  5. Nachträgliche Beitragserhebung:

    • Die Krankenkasse kann die Beiträge nachträglich beim VV erheben, selbst wenn der Einbehalt früher unterblieben ist (sofern kein Verschulden der Krankenkasse oder des VU vorliegt).

Kernaussage: Versorgungsbezüge aus der bAV, die einen Ausgleichsanspruch ersetzen, unterliegen der Beitragspflicht in der Krankenversicherung – unabhängig von steuerlicher Einordnung oder Anrechnungen.

KI INHALT
Renten der betrieblichen Altersversorgung, die den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ersetzen, zählen zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betragspflicht von Versorgungsbezügen ehemaliger HV
KVdR
beitragspflichtige Einnahmen
Versorgungsbezüge
bAV
AA des VV
FUNDSTELLE
USK 94, 51 - 9412 -
BetrAV 95, 200 LS
E-BetrAV (KVdR) 210.2 Nr. 31
Breithaupt, 95, 101
Die Beiträge 94, 488
SozR 3-2500 § 229 Nr. 3
BR/Meuer RVO § 180, 10.03.94 12 RK 30/91
USK 9412
NORM
§ 89 b HGB
§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO
§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.03.1994
AKTENZEICHEN
12 RK 30/91
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
21.05.2021