rkr.; Vorinstanz LG Köln, 15.03.2002 - 17 O 167/01 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) einen Buchauszug über alle vermittelten Geschäfte verlangen kann – unabhängig davon, ob bereits ein konkreter Provisionsanspruch besteht. Der Buchauszug ist vielmehr Voraussetzung, um die provisionspflichtigen Geschäfte erst festzustellen. Nur bei zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäften entfällt der Anspruch. Das Gericht begründet dies damit, dass der U selbst von einer grundsätzlichen Provisionspflicht ausgeht, wenn er argumentiert, die Provision sei durch ein Beratungshonorar abgegolten, oder wenn er außerbezirkliche Geschäfte tatsächlich verprovisioniert und in einen Buchauszug aufgenommen hat.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs (§ 87 HGB) über die von ihm vermittelten Geschäfte. Der U weigert sich mit der Begründung, es bestehe keine Provisionspflicht für bestimmte Kundenverträge.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bestätigt den Anspruch des HV auf den Buchauszug. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob bereits ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87a HGB besteht. Der Buchauszug dient vielmehr dazu, zunächst festzustellen, welche Geschäfte überhaupt provisionspflichtig sind. Nur bei zweifelsfrei nicht provisionspflichtigen Geschäften entfällt der Anspruch.
c) Begründung des Gerichts:
- Der U geht selbst von einer grundsätzlichen Provisionspflicht aus, wenn er argumentiert, die Provision sei durch ein Beratungshonorar abgegolten. Dies setzt voraus, dass die Geschäfte an sich provisionspflichtig wären.
- Zudem hat der U außerbezirkliche Geschäfte tatsächlich verprovisioniert und in einen Buchauszug aufgenommen – ein Indiz dafür, dass die Provisionspflicht nicht ausgeschlossen ist.
- Solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass ein Geschäft nicht provisionspflichtig ist, muss der Buchauszug erteilt werden. Der Streit über die Provisionspflicht ist erst danach auszutragen.