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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 20.04.1967 - 3 AZR 314/66

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 11.05.1966 - 2 Sa 53/65 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass nicht fällige vertragliche Leistungen nicht zu den „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. d. § 74 Abs. 2 HGB zählen – selbst wenn sie vorzeitig ausgezahlt wurden. Zudem sind bei der Karenzentschädigung nur Einkünfte aus Arbeit, nicht aber Kapitalerträge (z. B. Zinsen) anzurechnen, selbst wenn diese im Zusammenhang mit einer neuen selbstständigen Tätigkeit stehen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Angestellter) macht gegen seinen Arbeitgeber (AG) Ansprüche aus § 74 HGB (Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) geltend. Streitig ist,

  • ob vorzeitig ausgezahlte, aber noch nicht fällige Leistungen zu den „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ zählen (relevant für die Berechnung der Karenzentschädigung) und
  • ob Zinserträge aus Kapitalanlagen, die der Handlungsgehilfe im Rahmen seiner neuen selbstständigen Tätigkeit erzielt, auf die Karenzentschädigung anzurechnen sind.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Nicht fällige Leistungen gehören nicht zu den „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ i. S. d. § 74 Abs. 2 HGB – auch wenn der AG sie auf Wunsch des Handlungsgehilfen vorzeitig ausbezahlt hat.
  2. Auf die Karenzentschädigung sind nur Einkünfte aus der Verwertung der Arbeitskraft (z. B. Gehalt, Selbstständigkeitseinkommen) anzurechnen, nicht aber Zinsgewinne aus Kapitalanlagen – selbst wenn diese im Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit als Unternehmer erzielt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zu a): Der Wortlaut des § 74 Abs. 2 HGB bezieht sich auf fällige vertragliche Leistungen. Nicht fällige Bezüge sind daher nicht einbeziehungspflichtig, selbst bei vorzeitiger Auszahlung.
  • Zu b): § 74c Abs. 1 HGB sieht nur die Anrechnung von Einkommen aus Arbeit vor. Kapitalerträge (wie Zinsen) sind keine Arbeitsentgelte, sondern passives Einkommen, das nicht der „Verwertung der Arbeitskraft“ entspricht – selbst wenn es im Rahmen einer neuen unternehmerischen Tätigkeit anfällt.
KI INHALT
Zu den vertragsmäßigen Leistungen nach § 74 Abs. 2 HGB zählen nicht noch nicht fällige Bezüge. Karenzentschädigung: Anrechnung nur von Arbeitseinkommen, nicht von Zinsgewinnen aus Kapitalanlagen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Berechnung der Karenzentschädigung bei Wettbewerbsvereinbarungen mit Handlungsgehilfen
FUNDSTELLE
BB 67, 959
DB 67, 1415
AP Nr. 20 zu § 74 HGB
NORM
§ 74 HGB
§ 74 b HGB
§ 74 c HGB
§ 75 a HGB
§ 87 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.04.1967
AKTENZEICHEN
3 AZR 314/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.07.2026 19:48:34