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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass der Leiter der Abteilung "Organisation" in einem Großbetrieb kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG ist, da seine Stellung nicht die erforderliche Eigenverantwortlichkeit mit Identifikation zu den Arbeitgeberinteressen und einem Gegnerbezug zum Betriebsrat aufweist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) – hier der Leiter der Abteilung "Organisation" in einem Betrieb mit ca. 2.570 Mitarbeitern – begehrt die Anerkennung als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG. Dies hätte zur Folge, dass er nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterläge. Der Streit entzündet sich an der Auslegung des Begriffs "leitender Angestellter", der im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht definiert, sondern vorausgesetzt wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat festgestellt, dass der AN nicht als leitender Angestellter einzustufen ist. Selbst wenn seine Tätigkeit (Organisationsleitung im Unternehmensstab) für den Betrieb von großer Bedeutung ist, erfüllt sie nicht die betriebsverfassungsrechtlichen Kriterien für diese Sonderstellung.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Legaldefinition: Der Begriff des leitenden Angestellten wird im BetrVG nicht definiert, sondern orientiert sich an arbeitsrechtlichen Maßstäben und der Verkehrsanschauung.
- Eigenverantwortlichkeit als Kernkriterium: Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG muss die Stellung durch Eigenverantwortlichkeit geprägt sein. Im Betriebsverfassungsrecht bedeutet dies:
- Identifikation mit Arbeitgeberinteressen (z. B. durch strategische Entscheidungsbefugnisse),
- Gegnerbezug zum Betriebsrat (da leitende Angestellte typischerweise die AG-Seite vertreten).
- Keine letztverantwortliche Entscheidungsbefugnis nötig: Das Gericht betont, dass letztverantwortliche Kompetenzen nicht zwingend erforderlich sind – entscheidend ist vielmehr die funktionale Nähe zur Unternehmensführung.
- Konkreter Fall: Der Abteilungsleiter "Organisation" hat zwar eine wichtige Stabsfunktion, aber keine hinreichende Eigenverantwortlichkeit im Sinne einer Interessensidentifikation mit dem Arbeitgeber oder eines Gegnerbezugs zum Betriebsrat. Daher scheidet die Einstufung als leitender Angestellter aus.