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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Berlin, 01.02.1980 - III 200/79

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Berlin entschied am 01.02.1980, dass Abfindungs- und Ausgleichszahlungen eines Handelsvertreters (HV) nach § 89b HGB für das Ausscheiden aus seinem Arbeitsgebiet als Teil des Gewerbeertrags steuerlich zu behandeln sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der ausschließlich Verträge für einen Großkunden betreute, erhielt eine Abfindungszahlung für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Arbeitsgebiet. Zudem ging es um Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB, die ein HV bei Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Aufbau eines Kundenstamms erhalten kann. Der HV begehrte die steuerliche Einordnung dieser Zahlungen als Teil des Gewerbeertrags.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Berlin urteilte, dass sowohl die Abfindungszahlung als auch die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zum Gewerbeertrag zählen und damit steuerpflichtig sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des HV stehen. Die Abfindung kompensiert den Verlust des Arbeitsgebiets, während der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB den vom HV aufgebauten Kundenstamm honoriert – beides ist Teil der gewerblichen Betätigung und damit dem Gewerbeertrag zuzurechnen.

KI INHALT
Abfindungs- und Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter nach § 89b HGB sind Teil des Gewerbeertrags, auch bei Betreuung einzelner Großkunden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abfindungszahlung für einen HV als Teil des Gewerbeertrags
FUNDSTELLE
EFG 80, 558
NORM
§ 15 Nr. 1 EStG 1971
§ 24 a Nr. 1 a EStG
§ 7 GewStG
§ 89 b HGB
REDAKTION
GERICHT
FG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.02.1980
AKTENZEICHEN
III 200/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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