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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 03.12.1964 - 90 III 109

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet, dass das Privileg für Provisionsforderungen von Handelsvertretern nur für Forderungen gilt, die in den letzten zwölf Monaten vor Konkurseröffnung über den Auftraggeber entstanden sind – nicht für ältere Forderungen, selbst wenn diese erst in diesem Zeitraum fällig wurden. Die Entstehung der Forderung richtet sich nach Art. 418g Abs. 3 OR, und eine abweichende schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor, wenn Vertragsklauseln nur Abrechnung und Zahlung (Art. 418i und k OR) regeln.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Gläubiger) beansprucht für seine Provisionsforderungen ein konkursrechtliches Privileg (Vorrecht im Konkurs des Auftraggebers). Streitig ist, ob dieses Privileg auch für Forderungen gilt, die vor den letzten zwölf Monaten vor Konkurseröffnung entstanden, aber erst in diesem Zeitraum fällig wurden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht verneint dies: Das Privileg erfasst ausschließlich Forderungen, die in den letzten zwölf Monaten vor Konkurseröffnung entstanden sind. Die bloße Fälligkeit in diesem Zeitraum reicht nicht aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Entstehung der Forderung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Provisionsforderung nach Art. 418g Abs. 3 OR (Schweizer Obligationenrecht), nicht der Fälligkeit.
  • Abweichende Vereinbarung: Eine schriftliche Abweichung vom Gesetz (wie in Art. 418g Abs. 3 OR vorgesehen) liegt nicht vor, wenn Vertragsklauseln nur Abrechnungsmodalitäten (Art. 418i, k OR) regeln. Solche Klauseln ändern nichts an der gesetzlichen Entstehungsregel.
  • Zweck des Privilegs: Das Privileg soll kurzfristige Forderungen schützen, die im Vorfeld des Konkurses entstanden sind – nicht ältere, nur später fällige Ansprüche.
KI INHALT
Provisionsforderungen im Konkurs: Privileg nur für Forderungen der letzten 12 Monate vor Eröffnung, Entstehung nach Art. 418g Abs. 3 OR, keine abweichende Vereinbarung durch bloße Abrechnungsklauseln.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkursprivileg des Agenten
NORM
Zusatz zu Art. 219 SchKG, dritte Klasse
Art. 418 g Abs. 3 OR
Art. 418 i OR
Art. 418 k OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.12.1964
AKTENZEICHEN
90 III 109
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019