Vorinstanz ArbG Oberhausen, 22.10.1997
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entscheidet, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis in ein freies Dienstverhältnis (hier: Bausparkassenvertretervertrag) umwandelt, Ansprüche aus dieser neuen Vereinbarung nicht vor dem Arbeitsgericht geltend machen kann. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit scheidet aus, da die Ansprüche nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus einem eigenständigen Vertrag resultieren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Arbeitnehmer (Kläger) macht Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (Beklagten) geltend. Diese Ansprüche stammen aus einer Vereinbarung, mit der das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in ein freies Dienstverhältnis (Bausparkassenvertretervertrag) umgewandelt wurde. Der Kläger begehrt die Erfüllung von Leistungen, die der Arbeitgeber im Rahmen dieser Umwandlung zugesagt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf stellt fest, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig ist. Die Ansprüche des Klägers können daher nicht vor dem Arbeitsgericht verfolgt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein „sic-non-Fall“: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit setzt voraus, dass die Klage nur bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Aussicht auf Erfolg hat. Hier können die Zahlungsansprüche jedoch sowohl bei einem Arbeits- als auch bei einem freien Dienstverhältnis bestehen, sodass kein Ausnahmefall („sic-non-Fall“) vorliegt.
- Umwandlung des Arbeitsverhältnisses: Durch die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein freies Dienstverhältnis ist das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet worden. Ansprüche aus der neuen Vereinbarung sind keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG.
- Keine Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses: Die geltend gemachten Ansprüche resultieren nicht aus dem beendeten Arbeitsverhältnis selbst, sondern aus einem neuen, eigenständigen Vertrag (hier: Umwandlungsvereinbarung). Solche Ansprüche fallen nicht unter die Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG).
- Sonderregelung für Handelsvertreter: Für Handels- und Bausparkassenvertreter gilt die abschließende Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 3 ArbGG, die der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 ArbGG vorgeht. Danach sind Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus solchen Verträgen nicht zuständig.
Rechtsfolgen: Der Kläger muss seine Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) geltend machen, da die Arbeitsgerichtsbarkeit für den Streit nicht zuständig ist.