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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 18.08.2000 - 3/8 O 183/99 – Apollo 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BGH, 20.05.2003

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt/Main entschied am 18.08.2000 (Aktenzeichen: 3/8 O 183/99 – Apollo 1), dass von Lieferanten gewährte Differenzrabatte zwar die Gewährung weiterer Rabatte einschränken können, diese aber nicht vollständig verbieten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? In dem Fall ging es um die Frage, ob ein Lieferant, der einem Finanzgericht (FG) bereits Differenzrabatte gewährt hat, berechtigt ist, die Gewährung weiterer Rabatte einzuschränken. Konkrete Parteien oder Ansprüche sind aus dem Auszug nicht ersichtlich, aber der Kernkonflikt betraf die Zulässigkeit zusätzlicher Rabattgestaltungen trotz bestehender Differenzrabatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt/Main urteilte, dass Differenzrabatte zwar eine Einschränkung weiterer Rabattgewährungen rechtfertigen können, diese aber nicht ausschließen. Eine vollständige Sperre weiterer Rabatte sei unzulässig.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung basiert auf der Abwägung zwischen der Vertragsfreiheit des Lieferanten und dem Grundsatz der Rabattgestaltungsfreiheit. Differenzrabatte (z. B. zur Ausgleichung von Preisdifferenzen) haben zwar Einfluss auf die Rabattpolitik, aber sie entfalten keine absolute Sperrwirkung. Das Gericht betonte damit die Flexibilität bei Rabattvereinbarungen, solange keine gesetzlichen oder vertraglichen Verbote entgegenstehen.


Hinweis: Da der Auszug nur einen Teil der Entscheidungsgründe wiedergibt, sind Details zu den Parteien oder dem konkreten Sachverhalt nicht vollständig rekonstruierbar.

KI INHALT
Differenzrabatte von Lieferanten können weitere Rabatte einschränken, aber nicht verbieten – Urteilsbegründung LG Frankfurt/Main.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Apollo 1
STICHWORT
Kartellrechtliche Zulässigkeit von Differenzrabatten
FUNDSTELLE
WuW 01, 382
NORM
§ 14 GWB
§ 33 GWB
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.08.2000
AKTENZEICHEN
3/8 O 183/99
ECLI
ECLI:DE:LGFFM:2000:0818.3.8O183.99.0A
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
14.01.2021